NRW-Koalition sorgt für Änderungen im LEP und Windenergieerlass

Bundesratsinitiative zur Wiedereinführung einer Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch LAI-Empfehlungen im Windenergieerlass – 1500 m Abstände zur Wohnbebauung – Mehr Entscheidungsspielraum für Kommunen Aufhebung der Möglichkeit der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald sowie der Verpflichtung zur Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen Grundsatz entfällt, mit dem der Umfang der Flächenfestlegungen für Windenergie

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LAI: Windkraftanlagen offiziell lauter

[box title=”” border_width=”3″ border_color=”#70ad00″ border_style=”solid” icon=”quote-right” icon_style=”border” icon_shape=”box” align=”justify” text_color=”#000000″]Es ist beabsichtigt, die Hinweise der Arbeitsgemeinschaft in Schleswig-Holstein eins zu eins umzusetzen[/box] vom 26. Oktober 2017 Redaktion des Flensburger Tageblatts Die Mühlen werden immer höher – eine neue Rechenmethode berücksichtigt das und macht den Ausbau der Öko-Energie komplizierter Dem ohnehin

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Kurznachricht aus NRW zum Interimsverfahren (VG Düsseldorf – 28 L 3809/17)

Ergänzung zu unseren Artikeln Schallimmissionsschutz durch Interimsverfahren I und II https://www.windwahn.com/2017/10/08/schallimmissionsschutz-durch-interimsverfahren-ii/ https://www.windwahn.com/2017/10/05/schallimmissionsschutz-durch-interimsverfahren/ Neue Info aus NRW von Ralf Hoffmann – AG Windenergie Eifel + Börde –  zum Urteil des VG Düsseldorf / Umsetzung des Interimsverfahrens auf Empfehlung der LAI http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2017/28_L_3809_17_Beschluss_20170925.html Rheinland-Pfalz versagte im September in der Bund-Länder-Umweltkonferenz die Zustimmung –

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Schallimmissionsschutz durch Interimsverfahren II

Zusatzinfo zu unseren Artikel vom 05.10.2017 Schallimmissionsschutz durch Interimsverfahren Justiz-ONLINE www.nrwe.de Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 L 3809/17 Beschwerde- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO können (im Grundsatz) parallel angestrengt werden. Die in der über Nr. A.2.3.4 der Anlage zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 enthaltenen Aussagen sind durch

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Schallimmissionsschutz durch Interimsverfahren

Interimsverfahren ab sofort für neue und laufende Projekte gültig VG Düsseldorf verweist auf “neuen Stand der Technik” und spricht “Alternativem Verfahren” Verbindlichkeit ab und erteilt “rückwirkende Anwendungspflicht” letztjährige noch nicht bestandskräftige Genehmigungen Az.: 28 L 3809/17 vom 25.09.2017 Juristische Fachinfo von ‘Dombert Rechtsanwälte’: “Nach Rücksprache mit mehreren Genehmigungsbehörden verschiedener Bundesländer

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Schallausbreitung: Interimsverfahren wurde ergänzt durch LAI-Empfehlung

Was bisher noch fehlt, ist die rechtlich bindende Umsetzung durch Politik und Behörden… Mit Dank an Gerhard Artinger – Zitat: “Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat auf Ihrer 134. Sitzung am 05. und 06.Sept. 2017 in Husum den Ländern empfohlen, für die Ausbreitung des Schalls ausgehend von Windkraftanlagen das Interimsverfahren

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