Schallimmissionsschutz durch Interimsverfahren II

Zusatzinfo zu unseren Artikel vom 05.10.2017 Schallimmissionsschutz durch Interimsverfahren Justiz-ONLINE www.nrwe.de Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 L 3809/17 Beschwerde- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO können (im Grundsatz) parallel angestrengt werden. Die in der über Nr. A.2.3.4 der Anlage zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 enthaltenen Aussagen sind durch

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Schallimmissionsschutz durch Interimsverfahren

Interimsverfahren ab sofort für neue und laufende Projekte gültig VG Düsseldorf verweist auf „neuen Stand der Technik“ und spricht „Alternativem Verfahren“ Verbindlichkeit ab und erteilt „rückwirkende Anwendungspflicht“ letztjährige noch nicht bestandskräftige Genehmigungen Az.: 28 L 3809/17 vom 25.09.2017 Juristische Fachinfo von ‚Dombert Rechtsanwälte‘: „Nach Rücksprache mit mehreren Genehmigungsbehörden verschiedener Bundesländer

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Meinungsfreiheit

[box title=““ border_width=“3″ border_color=“#70ad00″ border_style=“solid“ icon=“bullhorn“ icon_style=“border“ icon_shape=“box“ align=“center“ text_color=“#000000″] Hans Ulrich Schroeder Bundesverband Landschaftsschutz e.V. (BLS) Regionalverband S-H von 1997 Windwahn: Meinungsfreiheit. Merkel- Unheil für Deutschland? Fakten, Meinung, Einschätzung Der Windwahnredaktion hat unser Dank zu gelten für ihr unerschrockenes Eintreten zur Bewahrung der Meinungsfreiheit. Dieses wahrlich sehr hohe Gut

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Was wäre wenn – DAV-Kolumne zur Energiepolitik nach der Wahl

Dr. Björn Peters thematisiert in seiner Montagskolumne diesmal die Chancen für einen Neustart in der Energiepolitik nach der Bundestagswahl im September und stellt  in einer kurzen Synopse die jeweiligen energiepolitischen Programme der sechs Parteien vor, die voraussichtlich ins Parlament einziehen. Unter welchen Bedingungen wäre ein Neustart in der Energiepolitik denkbar?

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Rechtsgutachten zur Rechtswidrigkeit Baden-Württembergischer Verwaltungsvorschriften

Die Bürgerinitiative Pro Naturraum im Schwarzwald führt in das Rechtsgutachten ein – mit Dank!! 11.09.2017 Ein aktuelles Gutachten der Kanzlei Caemmerer-Lenz, Karlsruhe, befasst sich mit einigen baden-württembergischen Verwaltungsvorschriften zu Ausnahmen vom Tötungsverbot nach Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, Wildtiere zu töten. Da insbesondere Greifvögel wie der Rotmilan

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