Der Arzt Heinz Timm begründet seinen Widerspruch gegen den fehlerhaften Genehmigungsbescheid für eine Windkraftanlage in Grünz

À la mémoire de Jutta Reichardt

Vorbemerkung

Die Schwarzen Berge bei Grünz in Vorpommern waren lange Jahre das Steckenpferd der Naturschützer. Auf einem ehemaligen Militärgelände wurden Fledermauskästen aufgehängt, ein Bunker als Winterquartier für Fledermäuse eingerichtet, sodass hier eine Fülle von Fledermausarten lebt, und der Trockenrasen durch Schafbeweidung kurzgehalten, sodass seltene Pflanzen hier wachsen, aber auch viele Greifvogellarten, vor allem Schreiadler und Rotmilane, hier ein Nahrungshabitat fanden. In den Genehmigungsunterlagen für eine Windkraftanlage bei Grünz, die zu vier bereits genehmigten, aber noch nicht errichteten hinzukommen soll, werden der Artenreichtum und die für ihn entstehenden Gefahren durch die Anlagen genau beschrieben. Für die zahlreichen Fledermäuse werden nächtliche Abstellzeiten im Sommer festgelegt und für die Greifvögel Geldbeträge, mit denen die Firma Windertrag die Bestandsreduzierung kompensieren soll. Der Arzt Heinz Timm aus Penkun hob in seiner Einwendung vor allem die zu erwartende Gesundheitsschädigung der Anwohner durch den von den Anlagen emittierten Infraschall hervor. Ihm wurde geantwortet, dass das LUNG keine wissenschaftlche Arbeit kenne, die solche Gefahren belege. Rüdiger Bartel aus Penkun wies in seiner Einwendung auf zahlreiche fehlerhafte, widersprüchliche und fehlende Angaben in den Genehmigungsunterlagen hin. Man befand sie nicht für erörterungsbedürftig. Beide wiederholten diese Vorwürfe in der Öffentlichen Aussprache, wo sie wiederum zurückgewiesen wurden. Die Falschangaben wurden als „Schreibfehler“ bagatellisiert. Erst am 25. Juli 2024 räumte der Amtsleiter des StALU Neubrandenburg Christian Linke in einem dreistündigen Gespräch gegenüber Rüdiger Bartel und mir die bestehenden Fehler und die Unterschiede in Angaben in den Genehmigungsunterlagen und im Genehmigungsbescheid ein, wobei er sie weiterhin zu bagatellisieren suchte, obwohl er eingangs die Frage von Rüdiger Bartel, ob die Angaben in den Unterlagen korrekt sein müssten, mit Ja beantwortet hatte. Er weigerte sich auf meine Bitte, mir ein gültiges Schallgutachten zu zeigen, sodass ich vermute, dass es nicht existiert. Rüdiger Bartel und ich haben unsere Widersprüche zurückgezogen. Ich selbst bin aufgrund meines Wohnortes nicht widerspruchsberechtigt. Heinz Timm, der seinen Widerspruch aufrecht hält, behandelt zuerst das ihm als Arzt, dessen Patienten krank gemacht werden, besonders am Herzen liegende gesundheitspolitische Problem und zählt anschließend die Falschangaben in den Genehmigungsunterlagen auf.

Dr. René Sternke

Der Arzt Heinz Timm begründet seinen Widerspruch gegen den fehlerhaften Genehmigungsbescheid für eine Windkraftanlage in Grünz

An das

Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Mecklenburgische Seenplatte

Neustrelitzer Straße 120

17033 Neubrandenburg

WEA der Fa. BS Windertrag Nr. 10 Penkun-Grünz53/2015 mein Widerspruch vom 27.05.2024, meine Begründung vom 15.07.2024 Hier: endgültige Widerspruchsbegründung

Vorab per mail (timm_bremen@gmx.de) mit pdf-Dateien, die in Schriftform praktisch nicht möglich sind, zu übersenden.

Sehr geehrter Herr Linke,

am letzten Freitag, dem 26.07.2024 fand ein Gespräch statt zwischen Ihnen, Herrn Bartel und Herrn Dr. Sternke sowie dem Juristen Herrn Kötter. Sie sagten dort, Sie sehen in meinem Schreiben keine offizielle Widerspruchsbegründung. Vermutlich bezogen Sie sich auf meinen Zweiten Offenen Brief, als Antwort auf Ihre Antwort auf meinen Ersten Offenen Brief an Sie. Dies wäre in der Tat keine offizielle Widerspruchsbegründung. Eine solche ist jedoch per Einschreiben mit Datum vom 15.07.2024 per an Ihren Herrn Krüger gegangen. Da zu diesem Zeitpunkt für mich noch die Frist galt bis zum 17.07.24, wusste ich nicht, ob auch für mich (eine am 09.07.24 beantragte) Fristverlängerung gewährt würde. Deshalb hatte ich meine Widerspruchsbegründung recht schnell unter Zeitdruck verfasst. Kurz danach bekam auch ich eine Verlängerung bis zum 31.07.24. Deshalb ergreife ich die Gelegenheit, meine Begründung nachzubessern. Die erste Version vom 15.07. 24 können Sie daher ignorieren.

Hier also meine endgültige Widerspruchsbegründung:

1) Windenergieanlagen allgemein und damit auch die betreffende in Grünz verstoßen gegen Art. 2, Abs. 2 GG. Sie sind gesundheitsschädlich, wie viele nationale und internationale Studien sowie unzählige Erfahrungsberichte Betroffener belegen (vgl. https://www.youtube.com/@infrageinfraschallundgesun7678/videos) – und dies bis zu einer Entfernung von ca. 10 km durch Infraschall. Das Gegenargument des UBA, Schall, den man nicht hört, könne auch nicht schaden, zeugt von Unkenntnis der Realität und der wissenschaftlichen Forschung. Dieses „Argument“ wurde wörtlich und sichtbar vorgetragen als Antwort des UBA auf meine medizinischen Einwände von Frau Elberskirch anlässlich der Antworten zu Einwänden der Bürger gegen Grünz I mit drei Windanlagen.

Es mag richtig sein, dass dem LUNG keine wissenschaftlichen Arbeiten über gesundheitliche Störungen durch Infraschall bekannt sind, wie es in der Würdigung des entsprechenden Einwandes 3.1 zur WEA in Grünz lautet. Dies empfinde ich als äußerst traurig. Denn es gibt inzwischen vielfältige wissenschaftliche Studien. (s. Anlagen 1-9).

Als Beispiel nenne ich die Studie „The impact of wind turbine noise on health“ [„Die Auswirkungen des Windturbinenschalls auf die Gesundheit“] von João Almeida (Coimbra Health School), Mariana Alves-Pereira (Universidade Lusófona) und Paulo Nossa (Universidade de Coimbra). Sie wurde 2019 in Band 29, Supplement I, im European Journal of Public Health, also einer renommierten internationalen Fachzeitschrift mit Peerreview, publiziert. Ihr Titel widerlegt bereits Ihre Behauptung, dass es keinen Zusammenhang zwischen den Infraschallemissionen der Windkraftanlagen und den in ihrem Umfeld auftretenden Gesundheitsschäden gäbe. Ich habe diese Arbeit ausgewählt, weil sie auf der Bibliographie und der Auswertung einer Fülle von wissenschaftlichen Fachpublikationen beruht, welche allesamt Belege für die von Ihnen bestrittene These liefern.

In der Zusammenfassung heißt es, dass Anwohner von Windkraftanlagen Symptome aufweisen können, deren Auftreten von der Expositionszeit und dem Schalldruckpegel abhängen. Die Folgeerkrankungen werden in zwei Kategorien eingeteilt: 1. das Vibroacoustic Disease, eine systemische Pathologie, die durch übermäßige Exposition gegenüber IBRF (infrasounds and low frequency noise, Infraschall und tieffrequentem Schall) erzeugt wird und durch direkte Schäden an Geweben oder Organenen gekennzeichnet ist, 2. das Wind Turbine Syndrome, das sich durch verschiedene Symptome im Zusammenhang mit Organen des vestibulären Systems auszeichnet, die unter anderen in Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Tinnitus, Zittern, Herzrhythmusstörungen, Übelkeit, Reizbarkeit bestehen. Es wird dadurch meine o.g. Pilotstudie bestätigt. Eric Zous Studie über das Hochschnellen der Selbstmordrate im Umfeld von Windkraftanlagen nach deren Inbetriebnahme ist ebenfalls in einer renommierten Fachzeitschrift mit Peerreview publiziert: Eric Zou: „Wind Turbine Syndrome: The Impact of Wind Farms on Suicide“. Revise and resubmit, American Economic Journal: Economic PolicyPaper, September 2020. Auch hier hebt der Autor die Bedeutung der Expositionsdauer hervor. Weiter verweise ich 1) auf die Studie Aus dem Deutschen Schwindel- und Gleichgewichtszentrum Klinik der Universität München Vorstand: PD Dr. med. Andreas Zwergal: Tieffrequente akustische Beeinflussung des Gleichgewichtsorgans (Anlage 1) 2) Long-term wind turbine noise exposure and the risk of incident atrial fibrillation in the Danish Nurse cohort Elvira V. Bräunera, b , Jeanette T. Jørgensena , Anne Katrine Duun-Henriksena , Claus Backalarzc , Jens E. Laursenc, Torben H. Pedersenc , Mette K. Simonsend ,e , Zorana J. Andersena. 3) Der Schall, den man nicht hört (Ärzteblatt) 4) Die gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall emittiert durch Windenergieanlagen auf die Anwohner in der Umgebung von WEA in Finnland, basierend auf der Schallausbreitung 5) Infraschall aus Windenergieanlagen – ein verkanntes Gesundheitsrisiko 6) Wind farm noises: Mechanisms and evidence for their dependency on wind direction 7) Infraschall und tieffrequenter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland? 8) Infraschall und Vibroakustisches Syndrom – Altbekannte Phänomene in neuem Zusammenhang. 9) P04-08: Infraschall-Exposition führt zu einer erhöhten Inzidenz von Extrasystolen am elektrisch stimulierten isolierten Herzmuskelpräparat bei auf 39,5°C erhöhten Perfusat-Temperaturen 10) s. auch: www.dsgs-info.de, www.windwahn.com, www.vernunfskraft.de Weitere Beiträge sind verlinkt auf dem Blog von Herrn Dr. Sternke: https://sternkekandidatkreistagvg.wordpress.com/2019/06/29/infraschall-das-was-man-nicht-hort-und-wovon-man-nichts-wissen-will/

Es ist leider so, dass die inzwischen umfangreiche Forschung, vom LUNG, vom UBA und der Politik (leider auch von den meisten Medien) ignoriert werden. Zumindest – nicht zuletzt aufgrund meiner mehrfachen Eingaben dürfte es bekannt sein, dass gesundheitliche Störungen angenommen werden. Es wäre die Pflicht des StALU, dem nachzugehen. Es ist praktisch nicht möglich, sämtliche Studien in Papierform zu übersenden. Deshalb bitte ich die in der Vorabmail angefügten Anlagen im pdf-Format als Bestandteil meines Widerspruches zur Kenntnis zu nehmen. Außerdem bitte ich Sie, diese dem UBA zugänglich zu machen, damit dessen diesbezügliches Wissen über Schäden durch Infraschall erweitert werden möge.

Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch betonen, dass ich von der Anlage in Grünz persönlich betroffen bin. Denn diese geplante Anlage liegt nur wenige km von meinem Wohnort entfernt und wird von dort aus sichtbar sein, einer Umzingelung näher kommen.und meine bereits vorhandenen Beschwerden (Tinnitus und Gleichgewichtsstörung) weiter verstärken. Denn bekanntermaßen ist relevanter gesundheitsschädigender Infraschall noch weit mehr als in einem 10 km-Umkreis nachweisbar. Aus diesem Grunde musste aufgrund von Interferenzen bei Bremen eine staatliche Erdbebenmessstation geschlossen werden. Bekanntlich werden die gesundheitlichen Schäden mit jeder Anlage stärker – und je höher die Anlagen, desto schneller treten diese auch ein. Es findet eine Summierung statt. Dies wurde mir von Betroffenen bestätigt, die erst mit zahlenmäßiger Zunahme von WEA’s Probleme bekamen.

2) Verstoß gegen Art. 20a

Vgl. dazu die Ausführungen von RA Große Hündfeld (Anlage 10, Bericht des NK vom 15.08.2020) Es wird durch Windenergieanlagen auf vielfältige Weise die Natur zerstört:

a) die Entsorgung ist nicht befriedigend geklärt und es ist nur ein Downcycling der Anlagen möglich.

b) Milliarden von wichtigen Insekten werden getötet.

c) die vielfache Tötung von Vögeln und Fledermäusen sind bekannt. Die Schutzmaßnahmen sind unbefriedigend.

d) Bei einem Brand, der unlöschbar ist, entweichen krebserregende Stoffe.

e) Für die Rotorblätter wird Balsaholz benutzt und dadurch wertvolle Wälder gerodet.

f) Große Mengen an Schmieröl werden in der Luft und in der Umgebung verteilt.

g) Die Schleppwinde laugen den Boden aus.

h) Der giftige Abrieb und die Korrosion der Anlagen machen zusammen mit g) die Böden auf unbestimmte Zeit unfruchtbar https://www.youtube.com/watch?v=bWzKuNQ5p_8&t=0s

i) durch die Rotation (bis zu > 300 km/h an den Flügelspitzen) u.a. kommt es zur Klima-Erwärmung. Es bilden sich Wärmeinseln an den Standorten der Windräder.

Es ist mir in der Kürze der Zeit leider nicht möglich, alle Punkte zu belegen.

3) es liegen gravierende Fehler und Mängel im Genehmigungsverfahren vor:

Der Genehmigungsbescheid ist nicht rechtskräftig, da wesentliche Angaben über die darin genehmigte Anlage in den Genehmigungsunterlagen, die Bestandteil des Genehmigungsverfahrens sind, sachlich unrichtig sind oder fehlen. Damit wurde bzw. wurden schlussendlich nicht die Anlage bzw. die Anlagen genehmigt, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens waren. Weiterhin fehlen aufgrund der sachlichen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Angaben zu der genehmigten Anlage in den Genehmigungsunterlagen notwendige Auskünfte über deren Schadwirkungen. Darüber hinaus werden dem Vorhabensträger auf der Grundlage von Falschangaben unberechtigt finanzielle Vorteile gewährt.

1. Abweichende Angaben des Anlagentyps sowie der Leistung in den Planungsunterlagen und in der Genehmigung

In dem Formular, das mit den Planungsunterlagen Bestandteil des Verfahrens zur Genehmigung einer Windkraftanlage ist, wird eine Windkraftanlage vom Typ 1.6.2V benannt, die eine Leistung von 72 MW haben soll. Ein solcher Anlagentyp existiert nicht. Im Genehmigungsantrag der BS Windertrag Nr. 10 GmbH & Co KG ist eine Anlage 1.6.2.V beantragt.

Genehmigt hat das StALU Neubrandenburg eine Anlage Vestas V162-7.2 MW. In den dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Planungsunterlagen taucht der Anlagentyp V162-7.2 MW nicht auf. Es findet sich eine Vermischung in den Planungsunterlagen mit anderen V162-Typen (Anlage 8-1). Da der Genehmigungsbescheid einen anderen Anlagentyp ausweist als denjenigen, der in den Genehmigungsunterlagen genannt wird, ist der positive Genehmigungsbescheid ungültig.

2. Nichtunterzeichnung des Antragsformulars, Fehlen des Stempels

Im Antragsformular ist neben einer Beschreibung der Windkraftanlage ein Feld für die Unterschrift vorgesehen. Der Vorhabenträger hat an einer anderen Stelle gezeichnet. Damit ist nicht klar, ob diese Unterschrift eine aktive Willensbekundung zum Bau einer Windkraftanlage darstellt, denn in diesem Fall hätte der Vorhabenträger an der vorgesehenen Stelle unterschrieben. Ferner fehlt der sonst übliche Stempel. Ein Antrag ohne Unterschrift ist ungültig.

3. Abweichende Angaben zur Anzahl der vorgesehenen Anlagen im Antragsformular und in der Genehmigung

Im Antragsformular befindet sich unter dem Punkt 5 die Aussage, es handle sich um eine Errichtung und Genehmigung von mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen. Diese stehen im Widerspruch zu den übrigen Angaben im Antragsformular, wonach lediglich eine einzige Anlage genehmigt werden soll und nicht 3-5 Anlagen.

4. Nichtbescheinigung und Falschangabe der Baukosten

Der Antragsteller bescheinigt sich mittels einer Eigenbescheinigung auf eigenem Briefpapier Baukosten i. H. von 2.149.746,90 €. Es ist unüblich und wird in anderen Bundesländern von Behörden nicht zugelassen, dass sich der Vorhabenträger selbst die Kosten bescheinigt. Generell ist es so, dass der Hersteller die Baukosten bescheinigt.

5. Falschangabe der Kosten der Anlage

Laut Bescheinigung des Herstellers Vestas belaufen sich die Herstellungskosten für eine Anlage Vestas V162-7.2 MW auf 4.733.367,80 €. Der Vorhabenträger BS Windertrag Nr. 10 GmbH & Co KG bescheinigt statt der tatsächlichen Kosten lediglich 2.149.746,90 € für die gesamten Baukosten einer Windkraftanlage. Aus der Preisdifferenz geht erneut hervor, dass die Anlage, die genehmigt wurde, von derjenigen, deren Genehmigung beantragt wurde, abweicht.

6. Unrichtige und zu geringe Angabe der Leistung der Anlage im UVP-Bericht

Auf Seite 5 des UVP-Berichts wird für die geplante Windkraftanlage eine Leistung von 6 MW angegeben. Genehmigt wurde eine Anlage mit einer Leistung von 7,2 MW. Damit liegt die Leistung der genehmigten Anlage 20% über derjenigen der im UVP-Bericht behandelten Anlage. Im UVP-Bericht wurde eine andere Anlage beschrieben, als diejenige, die genehmigt worden ist. Genehmigt wurde eine Anlage, deren Lärmbelastung und schädliche Umwelteinflüsse erheblich höher sind als diejenigen der Anlage, von welcher im UVP-Bericht die Rede ist.

7. Verstoß gegen § 35 Abs 5 Satz 3 BauGB durch Vollversiegelung des Bodens

Auf Seite 15 wird festgelegt, dass die geplante Errichtung der Windkraftanlage eine dauerhafte Vollversiegelung des Bodens verursachen soll. Der Vorhabenträger hat demnach bekundet, eine dauerhafte Vollversiegelung des Bodens vornehmen zu wollen. Das steht im Widerspruch zu § 35 Abs 5 Satz 3 BauGB, wonach mit dem Rückbau der Anlage auch ein Rückbau der Fundamente erfolgen muss.

8. Nichtspezifizierung des Rückbaus und zu niedrige Bemessung der Sicherheitsleistung zur Bevorteilung des Vorhabenträgers

Im Genehmigungsantrag, Seite 2 hat das StALU Neubrandenburg als Genehmigungsbehörde den Rückbau nicht weiter spezifiziert. Da eine Sicherheitsleistung von 473.200 € ohnehin nicht die tatsächlichen Rückbaukosten abdeckt, ist davon auszugehen, dass ein Rückbau der Fundamente nicht eingeschlossen wurde. Das steht im Widerspruch zu § 35 Abs 5 Satz 3 BauGB. Laut einer telefonischen Auskunft von Johannes Hansen, StALU Neubrandenburg, damals Dezernat 54, Genehmigung von Windkraftanlagen, betragen die tatsächlichen Rückbaukosten einer Windkraftanlage von 900.000 bis weit über 1 Mio. Euro.

9. Falschangaben hinsichtlich der Schmierstoffe

Der Vorhabenträger beantragt in seinen Unterlagen die Verwendung sojabasierter Schmierstoffe.  Windkraftanlagen sind keine geschlossenen Systeme und Schleierstoffe können somit in nicht unerheblichen Umfang austreten. Werden nunmehr nicht die beantragten Sojaschmierstoffe verwendet, können bei der Verwendung von Alternativschmierstoffen, also synthetischen Schmierstoffen, erhebliche Gefahren für die Umwelt entstehen. Als Indiz dafür, dass der Vorhabenträger keineswegs vorhat, sojabasierte Schmierstoffe zu verwenden, kann man die Aussage seines Info-Blattes werten. Die Nachfrage bei Johannes Hansen, StALU Neubrandenburg, damals Dezernat 54, Genehmigung von Windkraftanlagen, hat ergeben, dass dem StALU Neubrandenburg keine Anlage bekannt ist, die tatsächlich mit Sojaschmierstoffen arbeitet.

10. Ungültiges Schallgutachten

Gemäß Anlage 9-1 hat der Ersteller der Schallprognose das Schallgutachten gemäß den Daten des Herstellers der Anlage erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit der Schallprognose wird abgelehnt. Unterlagen, die keine Garantie für Richtigkeit haben, können nicht Gegenstand eines Planverfahrens sein. Damit ist die Genehmigung nicht rechtskräftig. Ein gültiges Schallgutachten wurde bei der Akteneinsicht durch Herrn Rüdiger Bartel und Herrn Dr. René Sternke in den Unterlagen nicht gefunden und auf Nachfrage von Herrn Dr. Sternke auch nicht vorgewiesen.

11. Nichtauslegung des Generischen Brandschutzkonzepts (Anlage 11)

Vor Errichtung einer Windkraftanlage ist ein Generisches Brandschutzkonzept der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.12.21 bestätigt der TÜV Süd die anstehende Zertifizierung des neuen Windanlagentyps V162-6.8/7.2. Gleichzeitig weist der TÜV Süd darauf hin, dass er für die Vorgängerversionen V150 und V160, nämlich diese mit 6 bzw. 6.2 MW bereits am 23.07.2020 ein Brandschutzkonzept erstellt hatte. Gleichzeitig wird im letzten Satz darauf hingewiesen, dass der TÜV sich über eine Beauftragung zu einem generischen Brandschutzkonzept für den neuen Anlagentyp V162-6.8/7.2 freuen würde. Er sichert fach- und termingerechte Bearbeitung zu. In den im Amt Löcknitz ausgelegten Unterlagen befindet sich laut Anlage 10-2 ein Generisches Brandschutzkonzept für die Anlagen V 150 und V 162, nicht aber für die vom StALU Neubrandenburg genehmigte Anlage vom Type V 162 7.2. Dieser Sachverhalt wird belegt durch das Datum des Deckblattes, das auf den 23.7.2020 ausgestellt ist. Es fand sich keinerlei Hinweis oder Forderung, das Generische Brandkonzept nachzureichen. Das Generische Brandschutzkonzept vom 28.02.2023 wurde nicht im Teil des demokratischen Beteiligungsverfahrens ausgelegt, sondern erst im Nachhinein eingefügt.

Herr Bartel hatte Sie am 26.07.24 bei Ihrem gemeinsamen Gespräch gefragt, ob Sie dem zustimmen, dass Antragsunterlagen vollständig und sachlich richtig sein müssen. Das hatten Sie bejaht. Wie Sie aus den o.g. 11 Punkten entnehmen können, ist dem aber leider nicht so. Bei einem Telefonat am folgenden Tag mit Frau Elberskirch bestätigte diese u.a., dass eine fehlerhafte Bescheinigung über die Herstellungskosten des Investors von der StALU akzeptiert wurde und dass „viele Dinge in den Unterlagen nicht geprüft würden, sondern lediglich die „Wichtigen“, diese aber dafür umso mehr.“ Dem hatte Herr Bartel widersprochen. Und auch ich halte die o.g. 11 Punkte allerdings für sehr wichtig.

Da die Unterlagen, die Grundlage der Genehmigung, der öffentlichen Auslegung und des demokratischen Beteiligungsverfahrens waren, die genehmigte Windkraftanlage nicht korrekt bezeichnen und charakterisieren, da sie eine Reihe von Falschangaben enthalten, die dazu dienen, geringfügigere Schadwirkungen der Anlage anzugeben, als die genehmigte Anlage tatsächlich entfalten würde, und dem Vorhabenträger materielle Vorteile zu verschaffen, beantrage ich, die Feststellung der Ungültigkeit des Genehmigungsbescheids, da er auf unrichtigen und widersprüchlichen Angaben basiert.

Auffällig ist die Tatsache, daß die genannten Fehler zugunsten des Investors und zu Lasten des Bürgers gehen.

Die Anlagen können bei Bedarf nachgeliefert werden. Fotos liegen vor. Aber Sie kennen die ja alle, da Sie den Bauantrag geprüft haben.

Hochachtungsvoll

DM Heinz Timm

Das Trockengebiet in den Schwarzen Bergen am bereits genehmigten Windfeld Grünz

„Die Schwarzen Berge sind darüber hinaus ein beliebtes Ausflugs- und Wanderziel. Sandige Trockenrasen zeichnen sich durch viele seltene Tier- und Pflanzenarten aus. Ehemalige militärische Anlagen, welche einst der NVA zu Übungszwecken dienten, sind heute u. a. Winterquartier für die Mopsfledermaus.
Eine jahrhundertelange Beweidung führte letztlich zur Entwicklung dieser halboffenen Kulturlandschaft. Nährstoffarme, sandige und zugleich wärmebegünstigte Böden sind Voraussetzung für die enorme Artenvielfalt.“ Geführte Wanderung am künftigen Windfeld Grünz, Termin: Samstag, 7. September 2024, 10:00 Uhr, Treffpunkt: Parkplatz am Haupteingang zu den Schwarzen Bergen, Quelle: https://www.stun-mv.de/gefuehrte-wanderung-zwischen-goldhaar-aster-und-silbergras-trockene-vielfalt-in-den-schwarzen-bergen/
Fledermausbunker (Quelle: Paradiese am Rande der Industrielandschaft)
Diesteln auf dem Trockenrasen (Quelle; Paradiese am Rande der Industrielandschaft)
Trockenrasen als Insektenparadies (Quelle: Paradiese am Rande der Industrielandschaft)
Vierbeinige Landschaftspfleger (Quelle: Paradiese am Rande der Industrielandschaft)
Sibirsche Glockenblume (Quelle: Paradiese am Rande der Industrielandschaft)
Bergwiese (Quelle: Paradiese am Rande der Industrielandschaft)

Ein Kommentar

  1. Offenbar laufen viele WEA-Genehmigungsverfahren so ab. Bürgerbedenken werden unsachlich weggebügelt. Habe es genauso hier vor Ort in einem Repowerverfahren erlebt. Habe Schallschutzprognose wegen Falschberechnung und Schönfärberei angeprangert. Gemeinde hat dann den Ersteller des Schallgutachtens, welcher vom Betreiber beauftragt war, Stellung nehmen lassen – alles i.O., obwohl auch dieser sämtlich Haftung für sein Gutachten ablehnt. Infraschall gibt es angeblich gar nicht. Menschenschutz gegen Null.

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