13. Juni 2022
in Artenschutz, Biodiversität, Erneuerbare Energien, Landschaftsschutz, Windkraft/von VLAB
Im Rahmen der Beteiligung der Verbände nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien nahmen wir am 13. Juni 22 fristegerecht zur Vierten Änderung des Bundesnaturschutzgesetz Stellung. Das Schreiben des Bundesumweltministeriums ging am Freitag, den 10.06.22 nach Geschäftsschluss um 20:36 per E Mail bei uns ein. Als Abgabetermin setzte das Bundesumweltministerium bereits den darauf folgenden Wochenarbeitstag, nämlich Montag, den 13. Juni fest…
Die Inhalte des Referentenentwurfs zur Änderungen des Bundesnaturschutzgesetz sind schwerwiegend. Sie konterkarieren nicht nur alle Naturschutz-Bemühungen der vergangenen Jahrzehnte, sondern auch den Schutz vieler wild lebender Vogelarten in Deutschland zugunsten der Windkraftindustrie und ihrer Profiteure. Der Referentenentwurf missachtet den Arten- und Landschaftsschutz und geltendes EU-Artenschutzrecht.
Hier finden Sie den Referentenentwurf der Vierten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes v. 10.06.22: 20220610 – Viertes ÄndG BNatSchG
Bearbeitungsstand: 10.06.2022 16:49
Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierungfür die Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
A. Problem und Ziel
Angesichts der Klimakrise und des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine besteht eine
doppelte Dringlichkeit, für einen zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und dabei ins-
besondere auch der Windenergie an Land zu sorgen. Dies ist notwendig sowohl mit Blick
auf das – auch im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode verankerte – Ziel, bis spä-
testens 2045 in Deutschland Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen, als auch auf das
noch zeitnäher zu realisierende Ziel einer Unabhängigkeit von russischen Energieimporten.
Das erfordert ein hohes Tempo nicht zuletzt auch in den entsprechenden Planungs- und
Genehmigungsverfahren, die es zu diesem Zweck – wo möglich – zu vereinfachen und zu
beschleunigen gilt. Wichtig ist dafür insbesondere auch, den beschleunigten Ausbau der
Windenergie mit dem Artenschutz in Einklang zu bringen. Neben der Klimakrise ist die Bio-
diversitätskrise die zweite globale ökologische Krise, die die natürlichen Lebensgrundlagen
bedroht. Nach dem Koalitionsvertrag sollen die Klimaschutzziele erreicht werden, ohne das
ökologische Schutzniveau abzusenken. Ziel ist es daher, zügige und rechtssichere Geneh-
migungsverfahren für Windenergieanlagen zu ermöglichen, unter gleichzeitiger Wahrung
hoher und insbesondere unionsrechtlich gebotener ökologischer Standards. Vor dem Hin-
tergrund des Koalitionsvertrages und der Notwendigkeit zur Beschleunigung des Ausbaus
der erneuerbaren Energien haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukle-
are Sicherheit und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz am 4. April 2022 ein Eckpunktepapier zur „Beschleunigung des naturverträgli-
chen Ausbaus der Windenergie an Land“ veröffentlicht. Der vorliegende Gesetzentwurf
dient der Umsetzung der in dem Eckpunktepapier vereinbarten Inhalte sowie der entspre-
chenden Inhalte des Koalitionsvertrages.
B. Lösung
Um Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zu vereinfachen und zu be-
schleunigen, sieht der vorliegende Entwurf bundeseinheitliche Standards für die in diesem
Zusammenhang durchzuführende artenschutzrechtliche Prüfung vor. Er fokussiert dabei
insbesondere auf die Signifikanzprüfung nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 BNatSchG
sowie auf die Möglichkeit der Ausnahmeerteilung nach § 45 Absatz 7 BNatSchG (neuer
§ 45b BNatSchG). Zusätzliche artenschutzbezogene Erleichterungen sind vorgesehen für
den Fall des Repowerings von Windenergieanlagen an Land (neuer § 45c BNatSchG). Zu-
gleich soll zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der Erneuerbaren
Energien betroffenen Arten das Bundesamt für Naturschutz mit der Aufgabe betraut wer-
den, nationale Artenhilfsprogramme aufzustellen und die zu deren Umsetzung erforderli-
chen Maßnahmen zu ergreifen. Zur Finanzierung dieser Programme und Maßnahmen sol-
len auch diejenigen Anlagenbetreiber beitragen, die aufgrund der neuen Vorschriften in den
Genuss einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gelangen (neuer § 45d BNatSchG). Durch
eine Ergänzung des § 26 BNatSchG wird zudem rechtlich sichergestellt, dass auch Land-
schaftsschutzgebiete in angemessenem Umfang in die Suche nach Flächen für den Wind-
energieausbau einbezogen werden können.
Das komplette Werk zur Zerstörung des Naturschutzes können Sie hier weiterlesen (38 Seiten):
Quelle: https://www.landschaft-artenschutz.de/wp-content/uploads/20220610-Viertes-AendG-BNatSchG.pdf