!Terminsache: Verbändebeteiligung zum Aarhus-Nationalbericht 2020!

Die drei Säulen der Aarhus-Konvention sind:

  1. Zugang zu Umweltinformationen
  2. Öffentlichkeitsbeteiligung
  3. Zugang zu Gerichten

Sehr geehrte Damen und Herren,

 das BMU aktualisiert den nationalen Umsetzungsbericht Deutschlands über die Umsetzung der Bestimmungen der Aarhus-Konvention.

Die Aarhus-Konvention beinhaltet das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen, sowie den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Deutschland setzt die Bestimmungen der Aarhus-Konvention durch das Umweltinformationsgesetz, das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das Umweltrechtbehelfsgesetz um. Die Bestimmungen der Aarhus-Konvention schlagen sich außerdem in den Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Vorhaben unter der 9. BImSchV nieder.

 Die Vertragsparteien der Aarhus-Konvention berichten regelmäßig über die nationale Umsetzung und beraten sich auf Basis der Berichte auf der alle vier Jahre tagenden Vertragsstaatenkonferenz. Im Vorfeld der siebten Vertragsstaatenkonferenz der Vertragsparteien der Aarhus-Konvention im Jahr 2021 hat das BMU den letzten Umsetzungsbericht aus dem Jahr 2016 aktualisiert.

 Zu dem Entwurf des aktualisierten nationalen Umsetzungsberichts (im Anhang) kann bis Freitag, den 21. August 2020, gegenüber dem BMU an das Postfach GI3@bmu.bund.de  Stellung genommen werden.


Der Entwurf ist bereits innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die eingereichten Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMU veröffentlicht.

Nutzen Sie die Gelegenheit, sich mit Ihrer kritischen Stellungnahme zu den Auswirkungen des EEG, der Windkraftnutzung und Biomasse auf den Artenschutz zu Wort zu melden.

Thematisieren Sie die Weigerung, dass Dritten, die subjektiv z.B. durch Schall und andere Immissionen betroffen sind, sowie denjenigen die Schutz für betroffene geschützte Arten einfordern, das Klagerecht verweigert wird!

Die klagebefugten etablierten NGO, die bekanntlich mit der Windkraftbranche eng verzahnt sind werden, wie üblich, ihrem gesetzlichen Auftrag, z.B. Verstöße gegen den Artenschutz zu beklagen nicht gerecht werden…

Dieser Aufruf soll auch diejenigen Vereine und Verbände ansprechen, die bereits das Klagerecht erlangt haben.

Bitte werden Sie aktiv!

Ihre Stellungnahme bis Freitag, den 21. August 2020 an Postfach GI3@bmu.bund.de  
Mit Dank für Ihre Mühe
JR

Beteiligungsrechte im Umweltschutz – Was bringt Ihnen die Aarhus-Konvention?
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/2018_05_18_uba_fb_aarhuskonvention_bf.pdf

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert