§ 20a Grundgesetz – Darf der Staat zerstören, was er schützen soll?

Präzise Fragen und vage Antworten zur Verfassungsmäßigkeit der Privilegierung der Windkraft im geschützten Außenbereich und zur Pflicht zum Widerstand bei Mißachtung des Grundgesetzes

Aus den Blogs von René Sternke und Norbert Große Hündfeld

Anfrage an den Bundespräsidenten und das Bundespräsidialamt

von René Sternke

Herr Bundespräsident,
sehr geehrte Frau Engelke,
sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe auf der Seite „Energierecht“ des Juristen Norbert Große Hündfeld einen interessanten Beitrag gefunden und darüber auf meinem eigenen Blog berichtet.

Ich selbst gehöre zu der großen Anzahl von Bürgern, die an der Verfassungsmäßigkeit der Zulässigkeit wie der Privilegierung der Windkraft im strenggeschützten Außenbereich starke Zweifel hegen. Ich erlebe es in Vorpommern, wie der Planungsverband Vorpommern eine Reihe von Windeignungsgebieten in den Brut- und Nahrungshabitaten der letzten Schreiadler und der Rotmilane ausgewiesen hat, weil Gebiete ohne „Konflikte“, wie es euphemistisch heißt, nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Rückgang des Rotmilanbestands im Nordosten und der Zusammenhang mit dem Windkraftausbau sind  durch die Studien von Christoph Grüneberg und Johanna Karthäuser („Die Vogelwelt“, 2019, Heft 2) und Jakob Katzenberger und Christoph Sudfeldt („Der Falke“, 2019, Heft 11) wissenschaftlich belegt.

Ich mache mir wie zahlreiche andere Bürger Sorgen um den Fortbestand der bedrohten Arten und Sorgen um den Fortbestand unseres Rechtsstaats, da der Artikel 20a des Grundgesetzes offenbar nicht mehr geachtet wird, zumal die Umweltministerkonferenz weitere Maßnahmen, die die Errichtung von Windkraftanlagen in den Vorkommensgebieten geschützter Arten erleichtern sollen, zu beschließen im Begriff ist, obwohl diese Gebiete laut Europäischer Vogelschutzrichtlinie ohne Wenn und Aber als Schutzgebiete auszuweisen sind.

Unbedingt alles lesen!

„Beruht die Rechtsgrundlage für die Genehmigung von WEA auf einer Norm, die mit dem Schutzgebot in Artikel 20 a unvereinbar ist?“

Verfassungsrechtler Norbert Große Hündfeld kämpft für eine Debatte 

Aus dem Blog “ Energieverfassungsrecht“ von Norbert Große Hündfeld zum Art. 20a GG

Darlegung zur anstehenden Rechtskontrolle gemäß Artikel 82 GG

  1. Das Bundespräsidialamt ist zuletzt mit einem Schreiben, das jederzeit auf diesem BLOG angefordert werden kann, über den Inhalt der verfassungsrechtlichen Argumentation von Professor Dr. Dietrich. Muerswiek informiert worden. Es kennt die Anstrengen, mit denen unermüdlich versucht worden ist, eine öffentliche Debatte über die Verfassungsfrage aus Artikel 20 a GG im Lichte dieser Argumentation herbeizuführen. (vgl. Insoweit www.Gegenwind-Greven.de).

    Die Prüfer wissen also, dass sie rechtliche Argumente suchen müssen, die geeignet sind, überzeugend zu begründen, dass es dem Staat erlaubt ist, soviel Anlagen zu bauen, wie benötigt werden, um Strom nur noch aus „erneuerbaren Energien“ herstellen zu können.

    Bislang ist es noch niemandem in Deutschland gelungen, die Feststellung von Prof. Murswiek zu widerlegen, dass mit dem Bau von immer mehr Windenergieanlagen (WEA) gegen das Schutzgebot in Artikel 20 a GG verstossen wird!

    Das liegt nicht daran, dass die Verbotswirkung von Artikel 20a GG für Juristen nicht erkennbar ist. Es ist allgemein anerkannt, dass Artikel 20 a GG ein Verschlechterungsverbot beinhaltet und die immensen Schadwirkungen, die WEA schon bis heute in Natur und Landschaft und in der Tierwelt verursacht haben, sind unübersehbar!

    Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bundespräsident seinen prüfungspflichtigen Mitarbeitern schon deshalb intensive Anstrengungen abverlangen wird, weil ihm bekannt ist, dass sich die Exekutive einer Debatte über die Verfassungsfrage stets entzogen hat. Ihm ist bekannt, dass alle Anfragen an die Politik unbeantwortet geblieben sind.
    Zu dem häufig geäusserte bekannten Bekenntnis des Bundespräsidenten für die Wichtigkeit einer politischen Debattenkultur würde es gut passen, wenn jetzt seine Behörde mit Argumenten aus der Sicht der WEA – Befürworter die dringend notwendige Debatte eröffnen würde.

    Seine Glaubwürdigkeit stünde auf dem Spiel, wenn auch diese Behörde argumentationslos bleibt.

    Die Aufgabe der Prüfer im Bundespräsidialamt ist mit der Kontrollaufgabe der Richter am Bundesverfassungsgericht im Falle einer Normenkontrollklage gem. Artikel 92 GG vergleichbar:

    Es empfiehlt sich deshalb folgende Formulierung für die Prüffrage:
    „Beruht die Rechtsgrundlage für die Genehmigung von WEA auf einer Norm, die mit dem Schutzgebot in Artikel 20 a unvereinbar ist?“

    Wenn diese Frage mit Ja beantwortet werden muss, hat eine Normenkontrollklage Erfolg. Natürlich verbietet sich dann auch für den Bundespräsidenten; diese Erkenntnis zu ignorieren und ein Gesetz auszufertigen, das seinen Zweck nur mit dem Bau von immer mehr WEA erreichen kann

Unbedingt alles lesen!

Aus welchem Grund der Bundespräsident das Kohleausstiegsgesetz nicht gem. Artikel 82 GG wird ausfertigen können

„Wenn niemandem zu denken gibt, dass überall die Verfassungsfrage aus Artikel 20a GG verdrängt wird, muss der Bundespräsident seine Aufgabe wahrnehmen: als „Schirmherr“ einer rechtsstaatlich geboten Debatte!“

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Zur Antwort des Bundespräsidialamtesan RA Große Hündfeld

„Es darf in dieser Debatte nicht darum gehen, ob dieser oder jener die Windkraft gerne betreiben oder ausbauen möchte oder nicht, sondern allein darum, ob die Windkraft mit dem Schutz unveräußerlicher Schutzgüter vereinbar ist, die zu den Grundwerten unserer Demokratie gehören.“

Bundespräsidentialamt: Öffentliche Debatte über die Verfassungsmäßigkeit des Kohleaustiegsgesetzes muss stattfinden

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„Darf der Staat zerstören, was er schützen soll?“

von René Sternke

„Mein Ziel ist, zu erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Windkraft im Außenbereich prüft. Wenn der Staat gegen das Grundgesetz handelt, sind wir zum Widerstand berechtigt.Mein Motto ist das von „Stop these things“: We’re not here to debate the wind industry, we’re here to destroy it!Unten findet sich die mir aus dem Bundespräsidentialamt zugesandte Antwort eines Beraters des Bundespräsidenten und bedeutenden Verfassungsrechtlers auf meine Anfrage: Der Bundespräsident wird meine Ausführungen berücksichtigen, insofern sie von verfassungsrechtlichem Belang sind.

Der Bundespräsident wird meine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kohleausstiegsgesetzes berücksichtigen

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Bitte beachten Sie auch die weiterführenden Links und die Kommentare unter den verschiedenen Beiträgen im Blog von Dr. René Sternke und auf der Seite „Energieverfassungsrecht“ von Norbert Große Hündfeld!
Mit Dank an beide Autoren!
JR

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Aufruf zum Einmischen!

„Bürger müssen auch selber Fragen stellen. Medien müssen Fragen Gehör verschaffen! Abgeordnete haben ein gesetzlich verankertes parlamentarisches Fragerecht! Ministerien haben Infomationspflichten!“
Norbert Große Hündfeld

5 Kommentare

  1. Zur Stärkung der heimischen Wirtschaft wird der Tourismus in den deutschen Mittelgebirgen und Flusslandschaften maximal durch die Politik und Kommunen gefördert. Selbst in die letzten naturbelassenen Gebiete werden nun Brücken und Radwege gebaut. Ein Musterbeispiel ist der Lahntalradweg. Hier wird der Radtourismus und parallel der Bootstourismus favorisiert. Nicht, dass neue Gebiete erschlossen werden, nein es wird auch keine notwendige Infrastruktur für die Nutzer errichtet. Die Folge sind die Hinterlassenschaften (Müll, Fäkalien, Flaschen, Essensreste, etc.) in der angeblich so geförderten Natur. Die streckenweise zuständige Wasserschifffahrtsverwaltung gibt die Verantwortung für die Uferwege z.B. im Bereich der Lahn an Privatpersonen und Yacht- /Bootclubs ab um so der Betriebs-Verantwortung bzw. wirtschaftlichen Unterhaltung zu entgehen. Damit werden die Ufergebiete für die breite Öffentlichkeit gesperrt und die Bootslobby hat ihren privaten Spielraum zum Aufstellen von Clubanlagen sowie Party – und Duschcontainer. Selbst ehemals öffentliche Wasserflächen werden an Privatpersonen für kommerziellen Gebrauch veräußert. Konträr dazu wird der Erhalt der Bundeswasserstrasse Lahn durch diese Lobby gefordert. Wieso werden nicht die Tourismusbetreiber und Förderer verpflichtet entsprechende Infrastruktur vorzuhalten und warum werden der Öffentlichkeit Teile der Natur im angeführten Beispiel sogar in einem Naturschutzpark zur Erholung im nächsten Umfeld der Heimat entzogen.

  2. Das Schreddern von Aalen und Lachsen das Töten von Milan, Bussard und Co. der Wasserkraft sowie Windkraftanlagen um den Energieversorgerunternehmen die Taschen noch voller zu machen, als diese jetzt schon sind, ist inakzeptabel und sollte nicht unter dem Deckmäntelchen von Gerichts- oder Verwaltungswegen verschleiert und unter erheblichen Kosten in die Länge gezogen werden. Es ist doch unsere Pflicht, alles Leben sowie Lebensraum zu schützen und nicht, obwohl daraufhin gewiesen, aus Gewinngier zu zerstören
    F.Spengler

  3. Ein weitere Beweis für die politisch-lobbyistische Flexibilität der deutschen Justiz im Umgang mit den Bürger dieses Landes. Wenn dass BVerfG sich selbst eine Gesetzgebung auf den Leib schneidern darf, die es ermöglicht, Recht ohne Begründungspflicht zu sprechen und selber keiner Rechtssprechung zu unterliegen, so ist dass doch der feuchte Traum jeder authokratischen Juristengang.
    Macht sich sicher auch gut beim Umgang mit den ganzen Aufwieglern von der Anti-GEZ Fraktion, da laufen seit Jahren auch alle Beschwerden beim Familien Gericht auf Grundeis. Wie kommen diese Leute nur darauf, dass Meinungsfreiheit und freie Wahl des Informationsangebots und Zugangs im Grundgesetz verankert wären ?

    Da die Menschen nicht von alleine aufwachen, kann jeder nur versuchen seinen Nachbarn beim Aufwachen zu helfen..Danke für die Aufklärung in dieser unbekannten Thematik, leider passt sie so sehr ins aktuelle Gesamtbild unserer Politik. Wir lehnen uns nun zurück und freuen uns auf den §35.A.Zusatz 1b „Schutz der Bevölkerungspopulation“..

  4. Wir hatten eine Petition beim Petitionsausschuss des Bundestags eingereicht, die 6 mal erfolglos eingestellt worden war. In der Petition ging es auch um den Art. 20a GG.
    In Wasserkraftanlagen die angeblich Ökostrom erzeugen, werden jährlich viele Millionen Fische (80% der Jungfische im ersten Jahr, weil sie durch jeden Rechen passen und allein durch rapide wechselnde Druckdifferenzen beim Turbuinendurchgang getötet werden) und alle abwandernden Blankaale sowie abwandernde Junglachse und massenhaft Fische aller Arten! Damit man Wasserkraft entgegen der Tierschutzgesetzgebung (BTierSchG/Länderfischereigesetze) betreiben kann, haben Juristen im WHG [Anm. d. Red.: Wasserhaushaltsgesetz] einen §35 konstruiert „Schutz der Fischpopulation“, der bedeutet, dass die Masse der Fische in einem Gewässer in Wasserkraftanlagen getötet werden dürfen. Schutz der Fischpopulation heißt nämlich, dass in einer Stauhaltung nur so wenig Fische übrig bleiben müssen (also wegen der hohen Eizahlen nur wenige Pärchen), die die Fischpopulation sichern können! Der ganze Rest darf in den Turbinen geschreddert werden!
    Da wir gefordert haben, dass auch Fische Schmerzempfindungen haben und bestialisch gequält werden, muss auch für sie die Tierschutzgesetzgebung greifen:
    Der Petitionsausschuss hat dann beim 7. Durchgang beraten und nach parlamentarischer Prüfung beschlossen, dass keine neuen Gesetze nötig sind, sondern lediglich ein Vollzugsdefizit vorliege“! D.h. Die Tierschutzgesetze nicht beachtet werden. Das BMU sollte Abhilfe schaffen! Geschehen ist nichts, deswegen hatten wir eine Verfassungsbeschwerde an das BVerfG eingereicht, die 2 x zurückgewiesen wurde und das Beste in unserem Rechtsstaate: „Eine Begründung für die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde wird nach § 95d BVerfGG nicht gegeben! Eine Beschwerde an Herrn BVerfG-Präsident Vosskuhle im Herbst letzten Jahres wurde nicht beantwortet, „da die Verfassungsbeschwerde abgelehnt worden ist, ist auch hier kein Schriftverkehr mehr möglich“ – Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland, mit den so strengen Gesetzen, unter denen vor allem die Landwirtschaft (Schweinehaltung, Kükenschreddern etc) unglaublich drangsaliert wird. Im Wasser gilt das nicht weil man es weder sehen noch hören kann und unser ahnungsloses Volk davon nichts weiß!
    Winfried Klein, IG-LAHN e.V.

    1. Vielen Dank, lieber Herr Klein, für Ihren Kommentar und Ihre Aufklärung zum Umgang mit den Schutzgesetzen und Artikeln des GG in Bezug auf die Vernichtung der Fischwelt in Wasserkraftwerken.
      Wir werden ihn weit verbreiten und um Bitten weitere Kommentare.

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