Aggressiver Windkraftlobbyismus wirkt: Umweltminister beschliessen weitere „Licence to kill“

Entsprechend des Wunschkonzerts der Windkraftbranche soll nach der Privilegierung im Baurecht (§35 BauGB) nun eine weitere Privilegierung zur Tötung im Bundesnaturschutzgesetz (§45 BNatSchG) umgesetzt werden

Berichte zum Thema „TA Artenschutz“

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Eine von der Windkraftindustrie geforderte „Technische Anleitung Artenschutz“ (TA Artenschutz) zur Lenkung der Ausnahmeentscheidungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG  soll neu geschaffen werden

Dazu schrieb uns Johannes Bradtka, Vorsitzender des Vereins für Landschaftspflege & Artenschutz in Bayern (VLAB):

Durch den Beschluss der Umweltminister vom Freitag, 15. Mai wird nicht das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geändert.
„Um das „Tempo der Energiewende deutlich zu erhöhen“, beschlossen die Umweltminister des Bundes und der Länder bei Ihrer Konferenz am 15. Mai 2020 eine Privilegierung der Windkraft gegenüber naturschutzrechtlichen Belangen. Es soll eine von der Windkraftindustrie geforderte „Technische Anleitung Artenschutz“ (TA Artenschutz) zur Lenkung der Ausnahmeentscheidungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG neu geschaffen werden. Dabei handelt es sich um keine Gesetzesänderung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Die TA Artenschutz gestattet die Tötung geschützter Vogel- und Fledermausarten, was bisher verboten war, soweit nicht ihre bundesdeutsche Gesamtpopulation in Gefahr gerät. Faktisch wird dadurch der Windkraft eine absolute Priorität vor den berechtigten Belangen des Naturschutzes eingeräumt.

Die §§ 44 f BNatSchG bilden die zentrale Schutznorm des nationalen besonderen Artenschutzrechts, welches für die von ihr erfassten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensstätten Sicherungsmechanismen vorsieht. Sie sind ein markantes Teilelement des komplexen Regelungsgefüges aus Vorschriften des EU- und nationalen Arten- und Naturschutzrechts und haben einen bedeutenden Anteil an der Aufgabe, Regelungsvorgaben des EU-Artenschutzrechts zur innerstaatlichen Verwirklichung zu verhelfen. Eine derartige Einschränkung, wie von der Bundesumweltminister-Konferenz beschlossen, verstößt aus unserer Sicht eklatant gegen die Vorgaben des EU-Rechts.

Der VLAB wird sich als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung mit allen rechtlichen Möglichkeiten gegen die Umsetzung dieses Beschlusses wenden.
Lesen Sie dazu auch den Beitrag von Johannes Bradtka im Umweltwatchblog „OPIUM FÜR DAS ANTI-WINDKRAFT-VOLK“ – mit Dank!