FAZ: STAAT UND RECHT
Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Politik vor
Ein neuer Beitrag des emeritierten Staats- und Umweltrechtlers an der Universität Freiburg, Prof. Dr. Dietrich Murswiek
Nach Artikel 20a des Grundgesetzes sind alle Staatsorgane verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen. Die staatliche Pflicht zum Umweltschutz besteht unabhängig davon, wodurch die Umweltgüter gefährdet werden.
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Es gibt Klimaforscher, die meinen, für
Treibhausgasemissionen ließe sich eine „planetare Belastungsgrenze“ definieren
und wir stünden kurz davor, sie zu überschreiten. Die Auffassung, diese
Belastungsgrenze stelle eine „absolute Grenze“ für politische
Gestaltungsspielräume und Abwägungen deutscher Staatsorgane dar, und deshalb
verpflichte das Grundgesetz dazu, den Ausstieg aus der Kohlenstoffwirtschaft
sofort und um jeden Preis zu bewirken, ist zwar auf den ersten Blick
naheliegend – aber sie ist falsch. Wer so argumentiert, verkennt, dass die
befürchtete „Klimakatastrophe“ ein globales Problem ist, dessen Ursachen nur zu
einem sehr geringen Anteil in Deutschland mit seinen zwei Prozent
Emissionsanteil liegen. Wozu die deutschen Staatsorgane verfassungsrechtlich
verpflichtet sind, hängt auch davon ab, was ihre Maßnahmen faktisch bewirken
können. Abstände zu ökologischen Belastungsgrenzen können durch
umweltpolitische Entscheidungen der Bundesregierung eingehalten werden, wenn es
etwa um die Reinhaltung der deutschen Binnengewässer geht. Gegenstand des
Klimaschutzes aber sind die globalen Treibhausgasemissionen, und es ist
unmöglich, durch Maßnahmen in Deutschland den Anstieg der Erdtemperatur
aufzuhalten oder auch nur nennenswert zu verlangsamen.
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Alles lesen!
Mit Dank an Prof. Mathys!