Klima-Nationalismus ist keine Lösung

FAZ: STAAT UND RECHT

Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Politik vor

Ein neuer Beitrag des emeritierten Staats- und Umweltrechtlers an der Universität Freiburg, Prof. Dr. Dietrich Murswiek

Nach Artikel 20a des Grundgesetzes sind alle Staatsorgane verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen. Die staatliche Pflicht zum Umweltschutz besteht unabhängig davon, wodurch die Umweltgüter gefährdet werden.

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Es gibt Klimaforscher, die meinen, für Treibhausgasemissionen ließe sich eine „planetare Belastungsgrenze“ definieren und wir stünden kurz davor, sie zu überschreiten. Die Auffassung, diese Belastungsgrenze stelle eine „absolute Grenze“ für politische Gestaltungsspielräume und Abwägungen deutscher Staatsorgane dar, und deshalb verpflichte das Grundgesetz dazu, den Ausstieg aus der Kohlenstoffwirtschaft sofort und um jeden Preis zu bewirken, ist zwar auf den ersten Blick naheliegend – aber sie ist falsch. Wer so argumentiert, verkennt, dass die befürchtete „Klimakatastrophe“ ein globales Problem ist, dessen Ursachen nur zu einem sehr geringen Anteil in Deutschland mit seinen zwei Prozent Emissionsanteil liegen. Wozu die deutschen Staatsorgane verfassungsrechtlich verpflichtet sind, hängt auch davon ab, was ihre Maßnahmen faktisch bewirken können. Abstände zu ökologischen Belastungsgrenzen können durch umweltpolitische Entscheidungen der Bundesregierung eingehalten werden, wenn es etwa um die Reinhaltung der deutschen Binnengewässer geht. Gegenstand des Klimaschutzes aber sind die globalen Treibhausgasemissionen, und es ist unmöglich, durch Maßnahmen in Deutschland den Anstieg der Erdtemperatur aufzuhalten oder auch nur nennenswert zu verlangsamen.
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Mit Dank an Prof. Mathys!