Verfassungsrechtlicher Merksatz für das Klimakabinett am 20. September:

„Windkraft-Ausbau ohne Folgenabwägung wäre verfassungswidrig“ 

„Der Windkraftausbau lässt sich nur rechtfertigen, wenn die durch den Einsatz der Windkraft vermiedenen Umweltbeeinträchtigungen größer sind als die durch ihren Einsatz verursachten Umweltbeeinträchtigungen.

Solange es eine solche konkrete Folgenabschätzung und Folgenabwägung nicht gibt, verstößt eine klimapolitische Entscheidung der Bundesregierung, welche die Weichen in Richtung auf mindestens eine Verdoppelung der Zahl der Windkraftanlagen in Deutschland stellt, gegen Artikel 20a Grundgesetz.“

Diese Aussage stammt von Prof. Dr. Dietrich Murswiek, emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg – mit Dank für die Aufklärung zum verfassungsrechtlichen Hintergrund, den die teilnehmenden Regierungsmitglieder an den Beratungen des „Klimakabinetts“ am kommenden Donnerstag als Basis ihrer Entscheidungen berücksichtigen müssen.
Ob diese klaren Worte eines hochkarätigen Verfassungsrechtlers jedoch durchdringen gegen das Jammern und Wehklagen der notleidenden verarmenden Windkraftbranche, gegen das Gezeter der Wetterretter-Ideologen und das Panik-Geschrei jugendlicher Freitagsdemonstranten, alles durchgehend befeuert durch deutsche Medien, bleibt abzuwarten.

Bisher hat sich unsere Bundesregierung nicht dadurch ausgezeichnet, auf den Rat Sachverständiger zu hören, sondern hat sich in Sachen Klima stets von Lobbyisten instrumentalisieren und von ideologisierten Kindern, sowie Klimaschutz- und Abmahnverbänden vor sich her treiben lassen und sich gegen Mensch, Natur, Landschaft und die volkswirtschaftliche Vernunft entschieden. Was dies für alle genannten Betroffenen bedeutet, sehen und erleben wir täglich.


Hier folgt dann der übliche Spruch der Behördenvertreter, Politiker und Profiteure: „Sie können ja klagen.“
Und solange wir noch ein funktionierendes, weitgehend unabhängiges Rechtssystem haben, wird die Natur mit ihren Arten und somit auch der Mensch, allerdings unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel, eine reelle Chance haben, das Überleben inmitten der Raffgier und des Wahnsinns zu schaffen.
Umso mehr sollten wir die fachkundige Unterstützung von Professor Murswiek dankbar nutzen!
JR

Klimaschutz gegen Umweltschutz?

von Prof. Dr. Dietrich Murswiek

Die Bundesregierung darf nicht weitreichende klimapolitische Beschlüsse fassen, die eine Verdoppelung der Zahl der Windkraftanlagen zur Folge haben werden, ohne zuvor den ökologischen Nutzen der Windkraft genau zu ermitteln und ihn gegen die ökologischen Nachteile der Windräder abzuwägen.

Mit der in Artikel 20a des Grundgesetzes normierten Umweltschutzpflicht des Staates ist es unvereinbar, Maßnahmen zu beschließen, die den Zustand der Umwelt verschlechtern. Zwar dient der Klimaschutz dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, und der Staat ist deshalb zum Klimaschutz nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Aber wenn er zum Klimaschutz eine Technologie einsetzt, die die Umwelt schädigt, ist dies mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn die Umweltschäden, die diese Technologie anrichtet, nicht größer sind als die potentiellen Umweltschäden, die durch Einsatz dieser Technologie vermieden werden sollen.

Die bislang in Deutschland installierten Windkraftanlagen substituieren nach Angaben des Umweltbundesamtes rund 75 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente, die bei Erzeugung des Stroms mit Kohlekraftwerken emittiert würden. Dies bringt für den Klimaschutz aber nichts, weil die Treibhausgasemissionen der Energieerzeugung durch das Emissionshandelssystem der EU gesteuert werden. Die in Deutschland durch die Förderung erneuerbarer Energien eingesparten CO2-Emissionen führen in diesem System zu im wesentlichen entsprechend höheren CO2-Emissionen in anderen EU-Staaten. Da somit die durch die Windenergieanlagen verursachten Umweltschäden nicht durch einen größeren klimapolitischen Umweltnutzen kompensiert werden, ist der Ausbau der Windenergie gegenwärtig mit Artikel 20a des Grundgesetzes unvereinbar.

Selbst bei Änderung der europarechtlichen Rahmenbedingungen ist der ökologische Nutzen des Windkraftausbaus fraglich. Die damit erreichbare Absenkung des Anstiegs der Erdtemperatur ist wahrscheinlich so gering, dass dies keine Auswirkungen auf die Lebensbedingungen von Menschen, Tieren und Pflanzen hätte.

Jedenfalls können die durch den massiven Ausbau der Windenergie mit Sicherheit eintretenden Umweltbeeinträchtigungen (beispielsweise Tötung von Vögeln und Insekten, Verkleinerung ihrer Lebensräume, Rodung von Wald, Verursachung von potentiell gesundheitsschädlichem Infraschall, Verunstaltung der Landschaft) nicht einfach mit dem pauschalen Hinweis gerechtfertigt werden, dass die Windkraft dem Klimaschutz und damit auch dem Schutz der Umwelt diene. Artikel 20a Grundgesetz verlangt eine Abwägung der konkreten positiven und negativen Auswirkungen der Windkraft auf die Umweltgüter. Dazu müssten die angestrebten positiven Auswirkungen zunächst ermittelt werden. Statt auf den Klimawandel im ganzen hinzuweisen, müsste die Bundesregierung darlegen, welchen Erfolg die Verdoppelung oder Verdreifachung der Windkraftanlagen für die Absenkung des Temperaturanstiegs haben könnte. Und wenn sich überhaupt eine umweltrelevante Auswirkung auf die Durchschnittstemperatur begründen ließe, müsste gezeigt werden, welche Tiere oder Pflanzen in welcher Weise durch den bei Unterlassung des Windkraftausbaus erwarteten Temperaturanstieg geschädigt würden. Diese erwarteten Schäden, die durch den Windkraftausbau vermieden werden sollen, müssten dann den durch die Windkraftanlagen verursachten Schäden gegenübergestellt werden. Der Windkraftausbau lässt sich nur rechtfertigen, wenn die durch den Einsatz der Windkraft vermiedenen Umweltbeeinträchtigungen größer sind als die durch ihren Einsatz verursachten Umweltbeeinträchtigungen.

Solange es eine solche konkrete Folgenabschätzung und Folgenabwägung nicht gibt, verstößt eine klimapolitische Entscheidung der Bundesregierung, welche die Weichen in Richtung auf mindestens eine Verdoppelung der Zahl der Windkraftanlagen in Deutschland stellt, gegen Artikel 20a Grundgesetz.

Bitte lesen und weit verbreiten:

Erschienen am 13.9.2019 auf FAZ EINSPRUCH

FAZ EINSPRUCH EXKLUSIV

Klimaschutz gegen Umweltschutz

Windkrafträder in Deutschland nützen dem Weltklima bestenfalls wenig, tatsächlich gar nicht. Ihre Schäden für die Umwelt sind hingegen offenkundig. Ein Ausbau der Windenergie, der das nicht berücksichtigt, wäre verfassungswidrig.

Unbedingt lesen und weit verbreiten!

FAZ: Alles was Recht ist

Leseproben:[…]

Windkrafträder schaden der Umwelt

Wie der Staat diese Pflicht zu erfüllen hat, schreibt das Grundgesetz nicht vor. Artikel 20a lässt den zuständigen Staatsorganen für die Art und Weise der Pflichterfüllung und sogar für die Konkretisierung des anzustrebenden Schutzniveaus große Gestaltungsspielräume. Aber diese sind rechtlich begrenzt, etwa durch die Pflicht zur Wahrung des ökologischen Existenzminimums, durch das Nachhaltigkeitsprinzip, durch das Vorsorgeprinzip oder durch das Verschlechterungsverbot – Prinzipien, die sich bei systematischer Auslegung aus Artikel 20a ergeben. Der Staat darf Umweltbeeinträchtigungen nicht fördern, und staatliche Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verschlechterung des Umweltzustands führen.

Und unter diesem Aspekt kann Klimaschutzpolitik mit dem Umweltschutz in Konflikt geraten. Es gibt zwar keinen Widerspruch zwischen Klimaschutz und Umweltschutz. Denn Klimaschutz dient ja dem Schutz der Umwelt beziehungsweise der Lebensgrundlagen der Menschen. Aber die Mittel des Klimaschutzes können durchaus mit dem Umweltschutz konfligieren. Nicht alles, was dem Klimaschutz dient, ist umweltpolitisch automatisch gut. Werden für den Klimaschutz Bäume gepflanzt, verbessert das die Umweltqualität. Werden finanzielle Anreize zur Vermeidung zur Verminderung von CO2-Emisssionen gesetzt, dient das dem Umweltschutz (vorausgesetzt, dass sie die Emissionen nicht ins Ausland verlagern). Wenn aber Technologien gefördert werden, die einerseits zur Verminderung der CO2-Emissionen beitragen, aber andererseits die Umwelt schädigen, haben wir ein Problem. Dann muss abgewogen werden, ob der Nutzen dieser Technologie für den Klimaschutz – genauer: für die Vermeidung von Umweltschäden, die durch menschengemachte Erderwärmung entstehen – größer ist als die Umweltschäden, die von dieser Technologie verursacht werden.

Dieses Problem stellt sich zum Beispiel für die Förderung der Energieerzeugung aus Biomasse und ganz besonders in bezug auf die Windkraft in Deutschland. Windkraftanlagen schreddern Vögel und Fledermäuse und verkleinern ihre Lebensräume, töten Myriaden von Insekten, verursachen potentiell gesundheitsschädlichen Infraschall und beeinträchtigen das Lebensgefühl der in ihrer Nähe wohnenden Menschen auf schwerwiegende Weise. In vielen Fällen muss Wald gerodet werden. Und vor allem: Windräder verunstalten die Landschaft. Die Windparks machen aus Natur- und Kulturlandschaften häßliche Industrielandschaften. Sie zerstören Räume, in denen Menschen sich heimisch fühlen können. Wenn die Bundesregierung ihre ambitionierten Klimaschutzziele allein mit Hilfe der Wind- und Solarenergie erreichen will und CO2-freie Alternativen wie den Dual Fluid Reaktor (also inhärent sichere Kernenergie ohne langlebige Rückstände) nicht in Betracht zieht, muss – wie Experten berechnet haben – die installierte Leistung an Windkraft und Photovoltaik bei gleichbleibendem Energieverbrauch versiebenfacht werden. Die Zahl der Windkraftanlagen wird sich selbst bei Verdoppelung ihrer Leistung mehr als verdreifachen müssen, von heute fast 30.000 auf vielleicht 100.000. Deutschland wird nicht mehr wiederzuerkennen sein. […]

Den Klimawandel kann Deutschland überall auf der Welt bekämpfen

Deutschland kann viel für den Klimaschutz tun, ohne zugleich die Umwelt zu schädigen. Der Klimawandel ist ein globales Problem, und an welcher Stelle – in welchem Land – die Emissionen reduziert werden, ist für das Klima völlig gleichgültig. Das eröffnet viele Möglichkeiten zu einer Treibhausgasminderungpolitik ohne nachteilige ökologische Folgen. Nur stichwortartig ein paar Beispiele: Finanzierung von Aufforstungs- und Waldschutzprojekten in Ländern der Dritten Welt, Finanzierung von emissionsarmen Kraftwerken in Schwellenländern, durch die emissionsintensive Kraftwerke ersetzt werden, Finanzierung von Wasser- oder Solarkraftwerken oder anderen Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung in Ländern, in denen es dafür gute Voraussetzungen gibt. So ließe sich mit einem Bruchteil der Kosten ein Vielfaches des Nutzens für den Klimaschutz erreichen im Vergleich zu Maßnahmen im deutschen Energiesektor, wo die Steigerung der Effizienz wegen der in den vergangenen Jahrzehnten schon erbrachten Klimaschutzmaßnahmen jetzt sehr hohe Grenzkosten verursacht. Das schließt nicht aus, dass es auch in Deutschland noch Möglichkeiten ökonomisch effizienter und ökologisch sinnvoller Klimaschutzmaßnahmen gibt. Aber der weitere Ausbau der Windenergie gehört sicher nicht dazu. […]

Windkraft-Ausbau ohne Folgenabwägung wäre verfassungswidrig

Der Eintritt solcher potentieller Schäden wäre nicht gewiss. Ein schädigendes Ereignis, das nicht mit Gewissheit, sondern mit einer mehr oder weniger großen Wahrscheinlichkeit eintreten wird, nennt man ein Risiko. Je geringer die Eintrittswahrscheinlichkeit, desto kleiner ist – bezogen auf den befürchteten Schaden – das Risiko.

Die Größe des Risikos ist gleich groß mit dem Erfolg des entsprechenden Windkraftförderungsprogramms, der ja in der Abwendung dieses Risikos besteht. Hat man diesen angestrebten Erfolg berechnet, muss er den mit Sicherheit eintretenden und augenfälligen Schäden und den Risiken gegenübergestellt werden, die durch die Windkraftanlagen verursacht werden. Erst dann könnte rational entschieden werden, ob die Windkraftförderung der Umwelt mehr nutzt oder schadet. Eine solche Folgenabschätzung fehlt bislang. Sie zu unterlassen, war schon bei der bisherigen Subventionierung der erneuerbaren Energien verfassungsrechtlich defizitär und wäre bei dem etwaigen Beschluss, die Zahl der Windkraftanlagen unter Inkaufnahme gravierender Folgen für Natur und Landschaft zu verdoppeln, ein grober Verstoß gegen das Verbot des Artikel 20a, den Zustand der Umwelt in Deutschland durch staatliche Maßnahmen zu verschlechtern.

Prof. Dr. Dietrich Murswiek ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg.

FAZ: Alles was Recht ist

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!Ankündigung!

Unter Fachlich betrachtet folgt auf windwahn.com in Kürze ein Interview mit RA Norbert Große Hündfeld, der sich gemeinsam mit Prof. Werner Mathys seit langem für eine Debatte zum Artikel 20a des Grundgesetzes einsetzt!