Dorn im Auge des BWE: Klagen zum Natur- und Artenschutz, Drehfunkfeuer, Ausschlussgebiete der Bundeswehr und die Klagen der jüngst als Umweltvereinigungen anerkannten Verbände
Eine Nachrecherche zum Portal Windmesse All in Wind brachte Lesenswertes der Rubrik Windbranchen-Zynismus zutage
Lesenswerter Artikel zu den Kümmernissen der Windkraftbranche und die selbstherrliche Anmaßung im Befehlston gegenüber Ämtern und Behörden ihres ersten Verbandsfunktionärs:
Analyse zu Hemmnissen für Windenergieprojekten
Klagen, unzeitgemäße Abstände zu Drehfunkfeuern und wachsende Ausschlussgebiete der Bundeswehr bremsen Energiewende
Als mit Abstand häufigsten Klagegrund nennt die Analyse den Natur- und Artenschutz. Die Klagen richten sich dabei gegen die Genehmigungsbescheide. „Bemerkenswert ist, dass in 60 Prozent der erfassten Fälle Umwelt- und Naturschutzverbände prozessieren, dabei ist klar: Klima- und Artenschutz kann nur mit Erneuerbaren Energien gelingen.
Auffällig ist die Zahl von Klagen, die erst in jüngster Zeit auf Landes- und Bundesebene anerkannte Verbände anschieben.
Im Artikel befinden sich weitere Zitate zum geforderten Umgang mit Schutzeinrichtungen z.B. im Flugverkehr wie Prüfbereiche der Flugsicherungen um Drehfunkfeuer und zu Hubschraubertiefflugstrecken, die den Bau von 1000 WEA blockierten und eine nutzbare Fläche in der Größe von Rheinland-Pfalz verhinderten. Der Hoheitsanspruch an Flächen durch die am meisten gemästete Branche in Deutschland zur Nutzung zu eigenen Gunsten von rund 2 Millionen Hektar wird zur Vernebelung der Bevölkerung gutmenschelnd mit den Totschlagargumenten „verpasste Klimaschutzziele von Paris“ und „augebremster Energiewende, ohne die Klima- und Artenschutz nicht gelingen könne“ gerechtfertigt. Will heißen, dass man auf die Milliarden, die man mit Windkraftnutzung auf diesen Flächen generieren könnte, nicht verzichten will und die entsprechenden Ministerien und Ämter gefälligst die Bedingungen zu ändern haben.
Man sollte es gelesen haben…
JR
Dazu eins der passenden Urteile aus der Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Dezember 2016 – Als die Genehmigungen Flügel bekamen
Wir erinnern uns alle sehr gut an den Dezember 2016, als die Genehmigungsbehörden der kompletten Republik in Windeseile einen Antrag zur Genehmigung von WEA nach dem anderen wie am Fließband durchwinkten, sogar zwischen den Feiertagen wurde in den Amtsstuben plötzlich durchgearbeitet, um die Weihnachtswünsche ihrer Klientel aus der Windkraftbranche zu erfüllen. Diese war nach üblicher Branchenmanier rechtzeitig ins große Jammern ausgebrochen, um für ihre Projekte vor der Änderung der Förderung und weiteren Bedingungen zum 01.Januar 2017 noch in 2016 die Genehmigung zu erhalten.
Jeder weiß, dass Genehmigungen, die oft Jahre dauern nicht plötzlich in wenigen Wochen oder gar Tagen abgearbeitet werden können. Aber die deutschen Behördenvertreter machten es unter Urlaubsverzicht möglich…
Dass dabei die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, BImSchG, unter die Windräder gerieten und mit ihm Vorschriften zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, UVP, war abzusehen.
Viele der unabhängigen, nur dem Natur- und Artenschutz verpflichteten Umweltverbände, die in den vergangenen Jahren entstanden waren, aber auch einige NABU-Gruppen haben daraufhin geklagt und von vielen Gerichten Recht bekommen (wir berichteten).
Genau diese Umweltverbände, zu denen z.B. der VLAB, die NI und auch der Regionalverband Taunus gehören, mit dem wir weiterhin die Bundesverfassungsbeschwerde zu Art. 2 Abs 2 Grundgesetz verfolgen, möchte der BWE entsprechend der Aussage seines Präsidenten Albers am liebsten vom UBA und den Landesämtern verbieten lassen.
Auch in Niedersachsen wurde kürzlich ein entsprechender Beschluss zu 10 Turbo- oder besser Gefälligkeitsgenehmigungen im Wangerland gefällt und die Beschwerde der Vorhabensträger zurückgewiesen.
JR
Schlaggefährdung von Rohrweihen
Az: 12 B 53/18, Beschluss des VG Oldenburg von Februar 2019 wird vom OVG Lüneburg, 12. Senat, mit Beschluss vom 28.06.2019 bestätigt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Selbstbindung der Windenergieanlagengenehmigungsbehörden an die durch den Leitfaden „Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ gelenkte (ggf. vorweggenommene) Verwaltungspraxis im Lande Niedersachsen
Sofern es zur Beantwortung einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage des Artenschutzrechts an normativen Konkretisierungen fehlt und in Fachkreisen und der Wissenschaft bislang keine allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Ermittlungsmethoden besteht, aber den niedersächsischen Genehmigungsbehörden durch den sogenannten „Windenergieerlass“ die Anwendung des „Leitfadens Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ innenrechtlich verbindlich vorgegeben ist, dürfte eine Selbstbindung dieser Genehmigungsbehörden an die durch den Leitfaden gelenkte (ggf. vorweggenommene) Verwaltungspraxis im Lande Niedersachsen eintreten. Von dieser Selbstbindung dürfte sich eine einzelne Genehmigungsbehörde rechtmäßig nur lösen können, wenn das sachlich gerechtfertigt ist.
OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 28.06.2019, 12 ME 57/19, ECLI:DE:OVGNI:2019:0628.12ME57.19.00
§ 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, Art 3 Abs 1 GG
VERFAHRENSGANG
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 27. Februar 2019, Az: 12 B 53/18,
Beschluss
Kurzer Auszug
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d) Im vorliegende Falle knüpft die – auch in der dokumentierten Begründung der Vorprüfung für die Fläche vom 13. Dezember 2018 enthaltene – Annahme des Antragsgegners, dass eine Schlaggefährdung von Rohrweihen nur im Umfeld von 500 m um deren Brutplatz bestehe, indessen nicht an Besonderheiten des Einzelfalls an, sondern beruht wesentlich auf einer von dem Leitfaden zum Artenschutz generell abweichenden Einschätzung der Schlaggefährdung dieser Vogelart. Zu Recht dürfte deshalb das Verwaltungsgericht in einer solchen Einschätzung (vgl. oben unter I. 1. d] bb] β]) eine ungerechtfertigte Abweichung von dem „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der … Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ gesehen haben. Diese Abweichung ist – zumal auf der Grundlage der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes – als nicht vereinbar mit der Selbstbindung der niedersächsischen Genehmigungsbehörden an die durch den Windenergieerlass gelenkte Verwaltungspraxis anzusehen.
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e) Im Hinblick auf die rechtliche Bedeutung des Leitfadens zum Artenschutz dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Leitfadens geprüft hat, ob der Antragsgegner im Zuge seiner allgemeinen Vorprüfung für die Anlagen auf der „Fläche E“ zu Recht eine vertiefende Raumnutzungsanalyse für entbehrlich gehalten hat. Mit den oben unter I. 1. b) bb) α) wiedergegeben Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Verzicht auf eine solche Raumanalyse nicht mit dem Leitfaden zu vereinbaren sei, setzt sich die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung schon nicht hinreichend auseinander. Denn sie kritisiert lediglich, dass der Leitfaden unter Nr. 5.1.3.1 unter bestimmten Umständen, deren Vorliegen man ebenfalls „anzweifeln“ könne, eine vertiefte Raumnutzungsanalyse für die Rohrweihe vorsehe. Soweit sie erst mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 die Auffassung vertritt, eine Raumnutzungsanalyse sei nur notwendig, wenn der Behörde Hinweise auf Nahrungshabitate innerhalb des Prüfbereichs vorlägen, die innerhalb desselben eine räumlich gut abgrenzbare kleinere Teilmenge bildeten, ist dies weder als in Fachkreisen und der Wissenschaft allgemeine Meinung gekennzeichnet noch an den Wortlaut des hier relevanten Leitfadens zum Artenschutz angebunden. Außerdem stellt der Hinweis, in der Antragsbegründungsschrift vom 26. März 2019, dass man das Vorliegen der Umstände „anzweifeln“ könne, unter denen der Leitfaden zum Artenschutz eine vertiefte Raumnutzungsanalyse vorsehe, keine hinreichende fristgerechte Darlegung eines Beschwerdegrundes dar, die durch die genannte Kritik in dem Schriftsatz vom 21. Juni 2019 ergänzt werden könnte. Die weitere Beanstandung der Beigeladenen, die Entbehrlichkeit der von dem Verwaltungsgericht für nötig gehaltenen Raumnutzungsanalyse ergebe sich bereits daraus, dass eine Schlaggefährdung von Rohrweihen nur im Umfeld von 500 m um deren Brutplatz bestehe, ist aber – wie soeben ausgeführt – nicht durchschlagend. Ebenfalls unerheblich ist der Hinweis der Beigeladenen, dass in der Fachliteratur die Aussagekraft von Raumnutzungsanalysen bei Rohrweihen angezweifelt werde. Denn die Funktion des Leitfadens zum Artenschutz besteht unter anderem gerade darin, bei unterschiedlichen Meinungen im Spektrum des fachwissenschaftlich Vertretbaren verbindlich vorzugeben, welche dieser Meinungen im Sinne eines in Niedersachsen einzuhaltenden Mindeststandards als vorzugswürdig zu gelten hat. Damit dürfte für Fallgestaltungen, die – wie hier – nicht maßgeblich durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägt sind, bereits kraft der Bindung an die durch den Leitfaden gelenkte Verwaltungspraxis ausgeschlossen sein, dass sich ein Vorhabenträger – hier die Beigeladene – erfolgreich darauf berufen kann, innerhalb des Spektrums fachwissenschaftlich vertretbarer Meinungen, unterliege eine ihm günstige artenschutzrechtliche Bewertung der Genehmigungsbehörde einer weiteren rechtlichen Bindung nicht, sondern lediglich der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle.
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Ein weiteres Urteil des OVG Lüneburg
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung eines Rechts auf Unterlassung zum Betrieb von bereits errichteten Windenergieanlagen
Die erst nach der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehaltlos wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage eines anerkannten Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Anlagen wird zwar nicht durch deren „Trudelbetrieb“, aber durch sogenannte „Schmierfahrten“ missachtet.
Diese Missachtung rechtfertigt es, gerichtlich einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu treffen.
OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 29.04.2019, 12 ME 188/18, ECLI:DE:OVGNI:2019:0429.12ME188.18.00
§ 3 UmwRG, § 80a Abs 1 Nr 2 VwGO
VERFAHRENSGANG
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 2. Oktober 2018, Az: 12 B 2974/18, Beschluss
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Es ist überhaupt nicht klar, dass der Klimaschutz mit Erneuerbaren Energien gelingen kann, wenn CO2-Speicher vernichtet werden, indem Wälder abgeholzt, Moore trockengelegt, Grünland umgeackert, Böden versiegelt und Bodenerosion begünstigt wird, damit mit großem Energieaufwand und CO2-Ausstoß produzierte und transportierte Windkraftanlagen aufgestellt und betrieben werden können, von denen die umgewandelte Energie oftmals nicht einmal einem Nutzer zugeführt und somit keine CO2-Einsparung erzielt werden kann.
Es ist überhaupt nicht klar, dass der Artenschutz mit Erneuerbaren Energien gelingen kann, wenn bedrohte Arten ausgerottet werden, indem in hoher Anzahl Individuen dieser Arten von Windkraftanlagen erschlagen oder durch die herbeigeführten Turbulenzen getötet werden, wenn Brutstätten streng geschützter Arten zur Ermöglichung der Ausweisung von Windfeldern zerstört werden, Flugkorridore durch Windkraftanlagen gesperrt, Wildtiere durch Infraschall geschädigt, Insekten, Lebensgrundlage vieler geschützter Arten, in großer Menge vernichtet und die ohnehin schon knappen Lebensräume der bedrohten Arten durch einen lan-desweit flächendeckenden Windkraftausbau immer weiter verknappt werden.
Dass die schon vor langer Zeit auf Landes- und Bundesebene anerkannten Naturschutzverbände käuflich sind, ist so bekannt, dass nicht einmal das Staatsfernsehen umhinkam, darüber zu berichten. Vgl. ARD: „Wie sich Umweltverbände kaufen lassen“. Nicht umsonst hat Enoch von Guttenberg den BUND verlassen. Deshalb ist es für den Artenschutz notwendig, dass die erst in jüngster Zeit auf Landes- und Bundesebene anerkannten Verbände (zu nennen sind in erster Linie der Verein für Artenschutz- und Landschaftspflege Bayern mit seinem Ableger in Mecklenburg-Vorpommern und die Naturschutzinitiative e.V.) in ihrer Arbeit unbehelligt bleiben und in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt, sondern vielmehr unterstützt werden. Die Ver- oder Behinderung ihrer Arbeit wäre der Todesstoß für den Artenschutz!
Dass sowohl das Umweltbundesamt als auch die Anerkennungsbehörden der Länder machen müssen, was ihnen der Bundesverband WindEnergie sagt, ist ebenfalls nicht klar. Sollte es sich jedoch so verhalten, haben wir die Demokratie bereits verlassen.
Unterzeichnen und verbreiten Sie bitte die Petition Retten Sie den Rotmilan und andere von der Ausrottung bedrohte Arten!
https://www.change.org/p/f%C3%BCr-landwirtschaft-und-umwelt-mecklenburg-vorpommern-retten-sie-den-rotmilan-und-andere-von-der-ausrottung-bedrohte-arten-0dab0be9-2465-4cbe-93f0-84b5430b0d8f
Sehr erfreuliche Zahlen liefert die Fachagentur „Windenergie an Land“ in ihrem Bericht über „Hemmnisse beim Ausbau der Windenergie in Deutschland“: Immer mehr Wind-Industriegebiete werden beklagt. Und das ist gut so und war lange überfällig. Unsere Landschaften, deren Lebensvielfalt und die an Windkraft leidenden Menschen brauchen eine unabhängige, nicht bestechliche Lobby.
Mit der Drohung, die Anerkennungsvorausstzungen zu hinterfragen, demaskiert sich der Bundes-Lobbyverband der Windindustrie und zeigt sein wahres Gesicht: Undemokratisch, totalitär und rücksichtslos.