Unabhängige Justiz in Schleswig-Holstein zum Immissionsschutz

!Top-Thema der Woche!

Eine Auswahl bemerkenswerter Leitsätze des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein:

„Im Ergebnis muss der Tatrichter jede einzelne Immission (Lärm, Infraschall, Licht, Schatten, elektromagnetische Strahlung, Eiswurf, Disko-Effekt) und schließlich auch die Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen umfassend beurteilen und würdigen.“

Was man ausgerechnet im lobbygesteuerten und von Ideologie gestützten Schleswig-Holstein nicht erwartet hätte, ist eingetreten:

Der Fall einer Anwohner-Zivilklage gegen einen WEA-Betreiber auf Immissionsschutz im schleswig-holsteinischen Dithmarschen zeigt das Oberlandesgericht S-H als sachorientiert und politisch unabhängig.

Zum Thema Beweislast:

„Im ersten Schritt muss der Störer (Anm. der Red.: Hier Windkraftbetreiber) darlegen und beweisen, dass sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt.“

„Im zweiten Schritt ist es Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, welche die vorgenannte Indizwirkung erschüttern könnte.“

„Abschließend muss der Zivilrichter dann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller die jeweilige Immission charakterisierenden Umstände beurteilen, ob die Beeinträchtigungen wesentlich oder unwesentlich sind. Dabei ist er an Grenz- oder Richtwerte nicht gebunden […]“

Lesen und nutzen Sie den Inhalt des „Hinweis- und Auflagenbeschlusses des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holsteins“ hier:

Zum Stand der Dinge heute hat die Nachfrage von René Sternke beim OLG SH – mit Dank dafür!!! – und unsere Nachfrage beim Beschwerdeführer übereinstimmend Folgendes ergeben:

Der 7. Zivilsenat hat nach dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 02. Mai 2019 mit Urteil vom 13. Juni 2019 im Berufungsverfahren entschieden und das Verfahren zur Weiterverhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Itzehoe zurückverwiesen. Möglicherweise kommt es dann nicht zu einem Vergleich, sondern zu einem Urteil.

AZ:

7 U 140/18
2 0 336/12 LG Itzehoe

Danke an René, Stephan und die Kläger für die unterstützenden Informationen!!

[box title=“ P.S. “ border_width=“3″ border_color=“#70aa00″ border_style=“solid“ icon=“exclamation“ icon_style=“border“ icon_shape=“box“ align=“justify“] Bekanntlich werden z.Zt. besonders in NRW, aber auch in der BRD insgesamt immer mehr Anwohnerklagen verhandelt, von denen mittlerweile sehr viel mehr Verfahren auf zivilrechtlicher, als auf verwaltungsrechtlicher Ebene stattfinden.
Bitte besprechen Sie dies im Klagefall vorab mit Ihren Anwälten!
JR
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5 Kommentare

  1. Da nicht jedes Geräusch verboten und nicht jeder Lärm zugelassen werden kann, sind die Unterscheidung zwischen „wesentlich“ und „unwesentlich“ und die Festsetzung von Grenzwerten meines Erachtens unumgänglich. Bei der Festlegung solcher Werte sollte allerdings beachtet werden, dass viele Menschen nicht gesund sind und kranke Menschen, wie das Beelitzer Papier anhand neurologischer Erkrankungen veranschaulicht, noch leichter und stärker geschädigt werden. Das zentrale Moment ist jedoch die Gesundheitsschädigung durch Infraschall, die über eine Entfernung von 15 km erfolgen kann (https://www.windwahn.com/2019/03/13/finnische-pilotstudie-zeigt-infraschall-emittiert-von-wea-gefaehrdet-anwohner-im-umkreis-von-15-km/) und die bei jedem Organismus stattfindet, der mit einem Herzen arbeitet. So sollten Windräder ausschließlich in solchen Gebieten zugelassen werden, die keine Habitate geschützter Arten sind und die 15 km von Wohnbebauungen entfernt sind. Es sollten separate Industriefelder (Polder) sein. Ob man solche Flächen finden oder schaffen kann oder ob man auf diese Technologie ganz verzichten sollte, sollte geprüft werden.

  2. Wenn man die Wörter „wesentlich“ und „unwesentlich“ ließt, ist eigentlich schon alles klar. Um bei den „Werten“ zu bleiben, müßte man mal nachfragen, wie diese Werte eigentlich „gefunden“ wurden, bevor sie als Norm definiert wurden. Hat dabei auch ein lebendiger Mensch eine Rolle gespielt oder nur ein mathematisch-physikalisches Berechnungsverfahren. Jeder weiß, daß Mensch nicht gleich Mensch ist – jeder ist anders. Sie aber mittels eines „Werte“-Systems alle über einen Kamm zu scheren, ist i.m.Augen schon menschenverachtend und verletzt damit das Grundrecht der Menschenwürde. Dieses Wertesystem läßt nämlich alles außer Acht: ob jung oder alt, ob Mann oder Frau, ob krank oder gesund, ob senisbel, überempfindlich ….
    Was der eine locker wegsteckt, kann für den anderen bitterster Horror sein. Scheinbar ist das egal. Daher muß das komplette System in Frage gestellt werden. Auch hier auf Windwahn wurde dieses bereits von Medizinern kritisiert, da es nicht die Zuständigkeit von Physikern, Mathematikern etc. ist, sondern die der Ärzte, die beurteilen können, wann ….
    Dazu gibt es ein interessantes Dokument: https://freidok.uni-freiburg.de/data/6481
    Wenn möglich die Kläger bitte darauf hinweisen!

    1. Im Urteil erläutert das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Frage der Grenz- und Richtwerte und erklärt, dass diese eine Orientierung liefern, aber nicht verbindlich sind.

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