Vorsorgeprinzip als Hauptprinzip des deutschen Umweltrechts – in Politikerkreisen und deutschen Amtsstuben unbekannt?

Zumindest sind die beiden Dimensionen des Vorsorgeprinzips, Risikovorsorge und Ressourcenvorsorge, Politikern und Behörden nur dann bekannt und werden berücksichtigt, wenn sie mit der Staatsdoktrin kompatibel sind. Wenn es um die goldenen Kälber der großen Transformation geht, werden diese nicht berücksichtigt, so wie auch die Artikel 2.2 und 20a des Grundgesetzes.

Prinzip des Umweltrechts

„Das Vorsorgeprinzip ist eines der Hauptprinzipien des deutschen Umweltrechts.
Es ist in Artikel 34 Absatz 1 des Einigungsvertrags als Selbstverpflichtung des Gesetzgebers ausdrücklich geregelt und damit geltendes Bundesrecht.
Das Vorsorgeprinzip ist darüber hinaus in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert.

Risikovorsorge bedeutet, bei unvollständigem oder unsicherem Wissen über Art, Ausmaß, Wahrscheinlichkeit sowie Kausalität von Umweltschäden und -gefahren vorbeugend zu handeln, um diese von vornherein zu vermeiden. Ressourcenvorsorge meint, dass wir mit den natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft schonend umgehen, um sie langfristig zu sichern und im Interesse künftiger Generationen zu erhalten.“

„Das Vorsorgeprinzip leitet uns dazu an, frühzeitig und vorausschauend zu handeln, um Belastungen der Umwelt zu vermeiden.

Risikovorsorge bedeutet, bei unvollständigem oder unsicherem Wissen über Art, Ausmaß, Wahrscheinlichkeit sowie Kausalität von Umweltschäden und -gefahren vorbeugend zu handeln, um diese von vornherein zu vermeiden. *
Ressourcenvorsorge meint, dass wir mit den natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft schonend umgehen, um sie langfristig zu sichern und im Interesse künftiger Generationen zu erhalten.“**

*Risikovorsorge wird tunlichst vermieden, denn sonst dürfte aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes kein einziges Windkraftwerk näher als 15 km an menschliche Wohnungen und Arbeitsplätze gebaut werden – siehe z.B. die Ceranna-Langzeituntersuchungen.

Zweierlei Maß beim Gesundheitsschutz

Zur Erinnerung: Vorbeugender Gesundheitsschutz bei Stromleitungen
Die ehemalige Umweltministerin (2013-2018) Barbara Hendricks konnte am 18.12.2015 quasi im Handstreich eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Bevölkerung vor elektrischen und magnetischen Feldern weiter verbessern, während die Anwohner von WEA Infra-, Körper- und Hörschall weiterhin je nach Nähe zu den Kraftwerken im Radius von bis zu 15 km ungeschützt ausgesetzt sind

** Ressourcenvorsorge wird nur dann in Betracht gezogen, wenn sich damit Lobbyinteressen und Ideologien begründen lassen.
Während sie, trotz ausführlicher kompetenter wissenschaftlicher Begründung durch Experten (z.B. Hydrologen und Geologen)  marginalisiert oder gleich völlig missachtet wird, sollten diese z.B. Windkraftprojekten entgegenstehen.
Absurderweise wird in solchen Fällen sogar ein Konzept zur Langzeit-Notversorgung mittels Wasserwagen, wie in Notstandsgebieten bei Unwettern oder in Kriegszeiten für Zehntausende betroffener Mitbürger als Bestandteil einer Genehmigung durch die Behörden akzeptiert oder sogar als Auflage erteilt, anstatt ein Risikoprojekt von vornherein abzulehnen – so geschehen soeben im mittelhessischen Landkreis Limburg-Weilburg (LM / WEL)

Fragen Sie Ihre Volksvertreter und die zuständige Genehmigungsbehörde vor Ort, nach welchem Recht und mit welcher Begründung Ihnen als Anwohner von WEA der Gesundheitsschutz verweigert wird und fordern Sie diesen ein!

JR

Lesen Sie dazu die Hinweise des UBA zum Vorsorgeprinzip, die uns Steffen Hainlehner gesendet hat – mit Dank!!

Link zum UBA

https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/umweltverfassungsrecht/vorsorgeprinzip