Klagen für den Erhalt der Gesundheit

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Verletzung von Verfahrensregelungen 

VG Koblenz – Az 4 L 86/17.KO

VG Koblenz
Verwaltungsgericht stoppt drei neue Windkraftanlagen

Aus der Rhein-Zeitung
03.05.2017

„Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) hat die Errichtung von drei Windenergieanlagen bei Metzenhausen und Ober Kostenz vorläufig gestoppt“

Das Gericht Koblenz hat dem Eilantrag einer Bürgerin stattgegeben, mit dem diese gegen die Errichtung von drei Windenergieanlagen in den Gemarkungen Metzenhausen und Ober Kostenz vorgegangen ist (Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 13. April 2017, 4 L 86/17.KO)

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Pressemitteilung des VG Koblenz: Errichtung von drei Windenergieanlagen vorläufig gestoppt
 Nr. 14/2017 – 28.04.2017

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag einer Bürgerin stattgegeben, mit dem diese gegen die Errichtung von drei Windenergieanlagen in den Gemarkungen Metzenhausen und Ober Kostenz (Rhein-Hunsrück-Kreis) vorgegangen ist. Die Antragstellerin, deren Hausgrundstück sich in der Nähe der geplanten Windräder befindet, befürchtet unter anderem Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen und Schattenwurf.

Der Antrag hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter stellten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die sofort vollziehbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung wieder her. Die Genehmigung sei unter Verletzung von Verfahrensregelungen ergangen. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Umweltverträglichkeits-Vorprüfung sei bislang nicht durchgeführt worden. Schon die Dokumentation der der Vorprüfung zugrunde gelegten Erkenntnisse sei unzureichend. Zudem beruhe das Ergebnis u. a. im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ und „menschliche Gesundheit“ auf einer unzureichenden Ermittlung der Betroffenheit dieses Schutzguts. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Frage der Auswirkungen durch Lärmimmissionen und Schattenwurf. Diese unzureichenden Ermittlungen führten zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung, weil diese nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nur erteilt werden dürfe, wenn die Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 13. April 2017, 4 L 86/17.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

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