Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)

LAI: Überarbeiteter Entwurf vom 17.03.2016 mit Änderungen PhysE vom 23.06.2016

Stand 30.06.2016
Für Ihre Forderungen zu Beschwerdemessungen, Einwendungen, Klagen,

https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/20171201-top09_1_anlage_lai_hinweise_wka-_stand_2016_06_30_veroeffentlicht_2_1512116255.pdf

Einige wichtige Beispiele aus den Hinweisen der LAI

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2. Schallimmissionsprognosen
Die    durch    die    Drehbewegung    der     Rotorblätter    erzeugte    windkraftanlagentypische Geräuschcharakteristik ist in der Regel weder als ton-noch als impulshaltig einzustufen.
Die   Infraschallerzeugung   moderner   WKA   liegt   selbst   im   Nahbereich   bei Abständen zwischen 150 und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle  des  Menschen  [4, 5].
Damit  sind  Gesundheitsschäden und   erhebliche   Belästigungen   nach   derzeitigem Erkenntnisstand   nicht   zu erwarten.

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4. Empfehlungen für Nebenbestimmungen der Genehmigung

Bei  „Windparks“  sind  sachgerecht  ausgewählte  WKA ggf.für  eine  Abnahmemessung vorzusehen. Ein maßgebliches Kriterium ist dabei der Beitrag, den die jeweilige WKA  an  der Gesamtbelastung  an den  maßgeblichen Immissionsorten hat.

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Liegt  eine  Mehrfachvermessung  eines  Betriebszustands  vor,  nicht  jedoch  ein Messbericht über das Geräuschverhalten in der beantragten Betriebsweise,undwird  plausibel  und  nachvollziehbar  dargelegt,  dass  die  Anlage  bis  zur  Vorlage
eines   Messberichts   mit   einer schallreduzierten Betriebsweise so betrieben werden  kann, dassdie  Schallemission  der schallreduzierten Betriebsweise erheblich (d.h. mindestens  um 3 dB) unterhalb   der Schallemission   der
beantragten Betriebsweise  liegt,  so  kann  diese  schallreduzierte  Betriebsweise bis  zur  Vorlage  des  Messberichts  zur  beantragten  Betriebsweise  zugelassen werden.

Die Anlage muss mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Leistung und Drehzahl) versehen sein, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens 12 Monaten den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise der Anlage ermöglicht.
In der Genehmigung müssen in diesem Fall Maximalwerte für die 10-Minuten-Mittelwerte der ausgewählten Betriebsparameter festgelegt  werden,  so  dass  eine  Kontrolle insbesondere der nächtlichen Betriebsweise der Anlage in dieser Zeitspanne nachträglich möglich ist.

4.2  Falls die Planung auf Basis von Angaben des Herstellers beruht
Durch  eine  Nebenbestimmung  im  Genehmigungsbescheid  ist  sicher  zu  stellen, dass  der  Betreiber  innerhalb  eines  Jahres  nach  Inbetriebnahme  der  einzelnen WKA   die   Einhaltung   des   festgelegten   Emissionswertes   durch   Messung nachweist,   sofern   der   Schallleistungspegel   dieser  WKA   einen   Immissionbeitrag  am  Beurteilungspegel  an  den  maßgeblichen  Immissionsorten  erzeugt, der  die  IRW  um  bis  zu  15  dB(A)  unterschreitet.
Die  Messunsicherheit  ist  dabei zu  Lasten des Betreibers  zu  berücksichtigen.

Die  Ziffern 4.3 und  4.4  können  in diesem Fall nicht angewendet werden.
Es wird empfohlen, den Nachtbetrieb der Anlage erst aufzunehmen, wenn durch Vorlage eines Berichtes über eine Typvermessung gezeigt wird, dass der in der Schallimmissionsprognose   angenommene Emissionswert   nicht   überschritten
wird. Sofern der  zur  Aufnahme  des  Nachtbetriebs  eingereichte Nachweis auf  Messungen an einer  anderen  als  der genehmigten  Anlage  erfolgte,  sind die möglichen Auswirkungen  der  Serienstreuung sowie  der  Messunsicherheit
zu Lasten des Betreibers zu berücksichtigen.

Weitere Informationen:

Hinweise zum Interimsverfahren

GuSZ empfiehlt Prüfung jeder Berechnung nach dem Interimsverfahren