LAI: Überarbeiteter Entwurf vom 17.03.2016 mit Änderungen PhysE vom 23.06.2016
Stand 30.06.2016
Für Ihre Forderungen zu Beschwerdemessungen, Einwendungen, Klagen,
Einige wichtige Beispiele aus den Hinweisen der LAI
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2. Schallimmissionsprognosen
Die durch die Drehbewegung der Rotorblätter erzeugte windkraftanlagentypische Geräuschcharakteristik ist in der Regel weder als ton-noch als impulshaltig einzustufen.
Die Infraschallerzeugung moderner WKA liegt selbst im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen [4, 5].
Damit sind Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten.
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4. Empfehlungen für Nebenbestimmungen der Genehmigung
Bei „Windparks“ sind sachgerecht ausgewählte WKA ggf.für eine Abnahmemessung vorzusehen. Ein maßgebliches Kriterium ist dabei der Beitrag, den die jeweilige WKA an der Gesamtbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten hat.
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Liegt eine Mehrfachvermessung eines Betriebszustands vor, nicht jedoch ein Messbericht über das Geräuschverhalten in der beantragten Betriebsweise,undwird plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Anlage bis zur Vorlage
eines Messberichts mit einer schallreduzierten Betriebsweise so betrieben werden kann, dassdie Schallemission der schallreduzierten Betriebsweise erheblich (d.h. mindestens um 3 dB) unterhalb der Schallemission der
beantragten Betriebsweise liegt, so kann diese schallreduzierte Betriebsweise bis zur Vorlage des Messberichts zur beantragten Betriebsweise zugelassen werden.
Die Anlage muss mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Leistung und Drehzahl) versehen sein, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens 12 Monaten den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise der Anlage ermöglicht.
In der Genehmigung müssen in diesem Fall Maximalwerte für die 10-Minuten-Mittelwerte der ausgewählten Betriebsparameter festgelegt werden, so dass eine Kontrolle insbesondere der nächtlichen Betriebsweise der Anlage in dieser Zeitspanne nachträglich möglich ist.
4.2 Falls die Planung auf Basis von Angaben des Herstellers beruht
Durch eine Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid ist sicher zu stellen, dass der Betreiber innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der einzelnen WKA die Einhaltung des festgelegten Emissionswertes durch Messung nachweist, sofern der Schallleistungspegel dieser WKA einen Immissionbeitrag am Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten erzeugt, der die IRW um bis zu 15 dB(A) unterschreitet.
Die Messunsicherheit ist dabei zu Lasten des Betreibers zu berücksichtigen.
Die Ziffern 4.3 und 4.4 können in diesem Fall nicht angewendet werden.
Es wird empfohlen, den Nachtbetrieb der Anlage erst aufzunehmen, wenn durch Vorlage eines Berichtes über eine Typvermessung gezeigt wird, dass der in der Schallimmissionsprognose angenommene Emissionswert nicht überschritten
wird. Sofern der zur Aufnahme des Nachtbetriebs eingereichte Nachweis auf Messungen an einer anderen als der genehmigten Anlage erfolgte, sind die möglichen Auswirkungen der Serienstreuung sowie der Messunsicherheit
zu Lasten des Betreibers zu berücksichtigen.
Weitere Informationen:
GuSZ empfiehlt Prüfung jeder Berechnung nach dem Interimsverfahren