VG Koblenz (4 K 1362/16.KO) – Genehmigung für drei Windenergieanlagen bei Birkenfeld aufgehoben

Pressemitteilung Nr. 21/2017 (008.06.2017)

Der Landkreis Birkenfeld genehmigte der Beigeladenen, einem Unternehmen der Windenergiebranche, im Januar 2013 die Errichtung und den Betrieb von drei Windrädern in der Nähe von Birkenfeld. Daraufhin ließ die Beigeladene an den hierfür vorgesehenen Standorten umfangreiche Rodungen durchführen. Da das Unternehmen Windenergieanlagen eines anderen Typs (Gesamthöhe 184,4 m, Nennleistung 2.350 kW) an den jeweiligen Standorten aufstellen lassen wollte, erteilte der Landkreis im September 2013 eine neue immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nachdem ein Ornithologe auf vorhandene Horste des Rotmilans in der Nähe der Standorte hingewiesen hatte, legte der Landesverband Rheinland-Pfalz des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen diese Genehmigung Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Birkenfeld zurückwies. Daraufhin erhob der NABU Klage, die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem rechtskräftigen Zwischenurteil als zulässig erachtet wurde.

Nunmehr entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass die Klage auch in der Sache Erfolg hat. Die angegriffene Genehmigung, so die Koblenzer Richter, leide an Fehlern, die von dem NABU geltend gemacht werden könnten. Vorliegend seien Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verletzt worden. Zwar habe eine UVP-Vorprüfung stattgefunden. Allerdings sei deren Ergebnis in den vorgelegten Akten nur unzureichend dokumentiert. Zudem seien die Auswirkungen auf zwei von der Maßnahme betroffene Biotope, auf denen ausweislich des Regionalplans Rheinhessen-Nahe auch alte Buchen- und Eichenbestände stünden, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch die Auswirkungen einer Kabeltrasse hätten bei der Vorprüfung nicht ausgeklammert werden dürfen. Es sei ebenfalls nicht zu erkennen, dass die zuständige Stelle des Landkreises im Rahmen der Vorprüfung eine eigenständige Bewertung abgegeben habe. Überdies missachte die Genehmigung im Hinblick auf den Rotmilan die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum Tötungsverbot für besonders geschützte Tiere. In der angegriffenen Genehmigung seien weder Auflagen zum Schutz der Rotmilanhorste und -habitate zu finden, noch habe der Landkreis die Auswirkungen der genehmigten Anlagen auf die Population dieser Raubvogelart aufgeklärt, obwohl sich die Horste nur wenige hundert Meter von den Anlagenstandorten befänden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2017, 4 K 1362/16.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Quelle: https://vgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/vg-koblenz-genehmigung-fuer-drei-windenergieanlagen-bei-birkenfeld-aufgehoben/