Aktuelle Urteile und Entscheidungen gegen Mensch, Natur und Bürgerrechte

Um zu erfassen, wie oft die Gerichte in Deutschland im Interesse der Windkraftlobby entscheiden und wie selten sie im Sinne des Gesundheitsschutzes und der finanziellen Interessen der Menschen, sowie des Schutzes von Natur und Arten entscheiden, sollten Sie die drei Meldungen der Kanzlei Dombert Rechtsanwälte lesen, welche die Interessen der Windkraftprofiteure erfolgreich vertritt.
JR

Schallschutz an WEA

Neue LAI-Hinweise zum Schallschutz bleiben ein Einzelfall


Ende September hatte ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für Aufsehen gesorgt: Es hatte eine rückwirkende Anwendungspflicht der neuen LAI-Hinweise zur Schallimmissionsprognose und des Interimsverfahrens auf eine bereits im vergangenen Jahr erteilte, aber aufgrund eines Drittwiderspruchs noch nicht bestandskräftige Genehmigung angenommen (Az.: 28 L 3809/17 vom 25.9.2017).
Mehrere Gerichte sind nun dieser Rechtsauffassung entgegengetreten. So besteht nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz derzeit keine hinreichende Veranlassung, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen. Einen Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung dieser Normen entfallen lässt, gebe es nicht, so das Gericht in seinem Beschluss vom 17.10.2017 (Az.: 8 B 11345/17.OVG).
Ähnlich entschied auch das Verwaltungsgericht Arnsberg. Wie aus der ausführlichen Urteilsbegründung hervorgeht, hält es das Gericht für nicht ersichtlich, dass das Interimsverfahren in allen denkbaren Konstellationen zu realistischeren Ergebnissen führt als das mit erheblichen Sicherheitszuschlägen angewandte alternative Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 (Az.: 4 K 2130/16). Auch würden mit der Anwendung des Interimsverfahrens anstelle der TA Lärm keine nachträglich gewonnenen Erkenntnisse zur Prognose von Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichts würde ein Abweichen von der TA Lärm und die Verwendung eines für die Betreiber von Windenergieanlagen potenziell nachteiligeren Prognoseverfahrens – wie des Interimsverfahrens – daher letztlich im Kern eine unzulässige nachträgliche Änderung der Rechtslage bewirken, so das Gericht.
„Gerade das ausführlich begründete Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg gibt Grund zu der Annahme, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur rückwirkenden Anwendung des Interimsverfahrens bei laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren ein Einzelfall bleiben wird“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

Alles lesen:
http://www.dombert.de/neue-lai-hinweise-zum-schallschutz-bleiben-ein-einzelfall/

Nun doch Keine Klagen zugunsten Natur- und Artenschutz durch Privatleute

OVG Münster: Grundsätzlich kein Klagerecht für Private im Arten- und Naturschutzrecht


Natürliche Personen können grundsätzlich keine Verstöße gegen arten- und naturschutzrechtliche Vorschriften geltend machen. Ihnen fehlt die dazu erforderliche Klagebefugnis. Das hat das OVG Münster (Entscheidung vom 19.10.2017, Az.: 8 B 1113/17) in einem Eilrechtsschutzverfahren eines Nachbarn entschieden, der sich gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen zu Wehr setzen wollte. Das Gericht stellte heraus, dass ein Klagerecht natürlicher Personen zwingend daran geknüpft ist, dass eigene subjektive Rechte verletzt werden. Bei einer Drittanfechtung können demzufolge nur Verstöße gegen Gesetze gerügt werden, die Drittschutz vermitteln. Bei den geltend gemachten natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften sei das aber nicht gegeben. Nach der Auffassung des Gerichts ist diese Beschränkung des Klagerechts natürlicher Personen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere die europäische FFH-Richtlinie 92/43/EWG räume Privatpersonen keine eigenen einklagbaren materiellen subjektiven Rechte ein.
Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele begrüßt die aktuelle Entscheidung des OVG Münster: „Sie sorgt für mehr Planungs- und Rechtssicherheit bei Windenergieprojekten. Gerichtlich veranlassten Verzögerungen in der Projektrealisierung wird damit ein Riegel vorgeschoben.“

Förderung für Windkraftbetreiber und Kosten für Stromkunden

Bundesnetzagentur legt Höchstwert für Windenergieausbau an Land fest

29.11.2017 Energie | Meldungen | RA Janko Geßner | Dr. Jan Thiele

Die Bundesnetzagentur hat am 29.11.2017 den Höchstwert für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für das Jahr 2018 auf 6,30 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) festgelegt. Dazu ist sie nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz berechtigt, wenn zu befürchten ist, dass es bei einem zu niedrigen Höchstpreis zu wenige Gebote gibt. Ohne die Festlegung hätten die Höchstwerte der Gebote aus den vorherigen Ausschreibungsergebnissen berechnet werden müssen. Der nach diesen Ergebnissen ermittelte Höchstwert von 5 ct/kWh hätte aber unter den derzeitigen Gestehungskosten von Windstrom von 5,6 ct/kWh gelegen, teilt die Bundesnetzagentur mit.
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Keine Klagebefugnis bei gängigen Mindestabständen

Grundstückseigentümer können nicht gegen einen Regionalplan vorgehen, wenn die üblichen Mindestabstände bei der Errichtung von Windenergieanlagen eingehalten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az.: 12 KN 6/16 vom 6.4.2017). In dem vorliegenden Fall hatten Eigentümer eines Wohnhauses geklagt. Dieses liegt mehr als 800 Meter entfernt von einem Vorranggebiet, in dem Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Das Oberverwaltungsgericht wies den Normenkontrollantrag der Kläger zurück, da im Regionalplan die Mindestabstände eingehalten wurden, die sich bislang in der Praxis bewährt haben.

Dabei hängt der einzuhaltende Mindestabstand zwischen den Grenzen des Vorranggebiets Windenergie und der angrenzenden Wohnbebauung grundsätzlich von der Anlagenhöhe ab. Im vorliegenden Fall hatte der Landkreis Pufferzonen von 800 m um die Siedlungsflächen sowie 600 m um Splittersiedlungen/Einzelhäuser vorgesehen. Dies hat das Gericht als ausreichend erachtet und ist von Anlagen mit einer Gesamthöhe von rund 150 bis 180 m ausgegangen. Auch eine etwaige Wertminderung des Grundstücks aufgrund der Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie stellte nach Auffassung des Gerichts kein Grund für einen Normenkontrollantrag dar.

Ansprechpartner für Fragen zum Windenergierecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

Quelle:
http://www.dombert.de/keine-klagebefugnis-bei-gaengigen-mindestabstaenden/