Eine Einschätzung von Hans Ulrich Schroeder zum OVG Schleswig Urteil 1 MR 4/17

Großflächiger Landschaftsschutz muss mit dem Land abgestimmt werden.

Hintergrundkorrespondenz zu dieser Einschätzung von Hans Ulrich Schroeder:

LSG Hohe Geest und Rüsdorfer Moor wird massiv bedroht – OVG Urteil vom 27.10.2017

[box title=”” border_width=”3″ border_color=”#70ad00″ border_style=”solid” icon=”quote-right” icon_style=”border” icon_shape=”box” align=”justify” text_color=”#000000″Sehr geehrter Damen und Herren,
Hallo Zusammen,

Die Landesregierung hatte hier bereits klar gestellt, dass es sich bei dem LSG um keine Verhinderungsplanung handelt und hat diese Sicherstellung des LSG Hohe Geest und Rüsdorfer Moor in dem Entwurf zur Regionalplanung berücksichtigt, zumal sich diese in großen Teilen mit dem CL deckt.
Ich fasse es einfach nicht, das wird eklatante Folgen haben, die, so denke ich, wir zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht absehen können.
Es ist zwar so, das hier noch eine Abstimmung mit der Landesplanung stattfinden muss, dennoch, die Vergangenheit hat gezeigt, in welche Richtung das geht.

Sie finden mich und sehr viele andere in Dithmarschen und in Schleswig-Holstein hier gerade in völliger Fassungslosigkeit.

Eike Ziehe[/box]

Sehr geehrter Herr Günther,
Sehr geehrter Herr Klimant,
Sehr geehrte Damen und Herren der Kreispolitik in Dithmarschen,
Sehr geehrte Damen und Herren der Landespolitik in Schleswig-Holstein,Großflächiger Landschaftsschutz muss mit dem Land abgestimmt werden
Datum 30.10.2017

Eilantrag eines Windkraftanlagenbetreibers gegen den Kreis Dithmarschen erfolgreich

Die Sicherstellung eines großflächigen, ca. 29.000 ha großen Gebiets für den Landschaftsschutz – mit der Folge eines Ausschlusses von Windkraftanlagen – darf ohne vorherige Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde nicht erfolgen. Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht dem Eilantrageines Windkraftanlagenbetreibers gegen eine Verordnung des Kreises Dithmarschen stattgegeben.
Der Kreis hatte in seiner Verordnung den als „charakteristischen Landschaftsraum “bezeichneten Bereich der Geest für den Landschaftsschutz sichergestellt und zugleich bestimmt, dass dort künftig keine Windkraftanlagen mehr errichtet werden dürfen.
Dagegen wandte sich ein Windkraftanlagenbetreiber, der den Erfolg seiner Genehmigungsanträge für neue Anlagen infolge dieser Verordnung als gefährdet ansah.

Durch Beschluss vom 27. Oktober 2017 hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Vollzug der Verordnung durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt, was zur Folge hat, dass die Verordnung den Genehmigungsanträgen des Windkraftanlagenbetreibers nicht entgegengehalten werden kann. Zur Begründung heißt
es, der gegen die Verordnung gerichtete Normenkontrollantrag des Windkraftanlagenbetreibers werde voraussichtlich Erfolg haben. Die Sicherstellung für
den Landschaftsschutz setze voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Kriterien (§ 26 BNatSchG) erforderlich sei, was im Hinblick auf die Größe des betroffenen
Gebiets und bereits gegebene Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einer besonderen Prüfung bedürfe. Die Gebietsgröße von mehr als 1/5 der gesamten Kreisfläche führe
dazu, dassdie Verordnung des Kreises „raumbedeutsam“ sei, so dass es vor ihrem Erlass einer Abstimmung mit der für die Raumordnungsplanung allein zuständigen
Landesplanungsbehörde bedurft hätte. Eine Abstimmung fehle jedoch. Dem Kreis sei es- so das Gericht – nicht gestattet, im Wege der Sicherstellungsverordnung einseitig
bindende Vorgaben zu „setzen“ und damit eine große, für die Raumordnung bedeutsame Teilfläche der – derzeit laufenden – Landesplanung für Windenergieflächen zu entziehen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (1 MR 4/17) ist unanfechtbar. Über den Normenkontrollantrag des Windkraftanlagenbetreibers gegen dieSicherstellungsverordnung des Kreises
wird das OVG noch zu entscheiden haben. Im Hinblick auf die Bedeutung des Falles für den Fortgang der Landesplanung, für andere Kreise und für Windkraftanlagenbetreiber ist eine zeitnahe Entscheidung beabsichtigt.

Verantwortlich für diese Presseinformation: Birgit Voß-Güntge, stellv. Pressereferentin Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht |
Brockdorff-Rantzau-Straße13 |
24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1631 | Telefax 04621/86-1734 | E-Mail

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auch hier zu lesen

https://www.juris.de/jportal/portal/t/3ek/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005590&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Antwort von U. Tasch – LAPLA SH
Sehr geehrte Frau Ziehe,der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kam für die Landesplanungsbehörde genauso überraschend wie für Sie und wie für den Kreis Dithmarschen. Unsere erste kursorische Prüfung des Beschlusses hat ergeben, dass vom OVG nicht nur Verfahrens-, sondern auch Grundsatzfragen des Verhältnisses von Regionalplanung und Schutzgebietsausweisung angesprochen werden.

So führt das OVG u.a. aus:
„Der Antragsgegner [Kreis Dithmarschen] ist nicht berechtigt, der (ihm bekannten) Landesplanung und der dort vorzunehmenden Prüfung, Auswahl und Abgrenzung von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebieten für die Windenergienutzung sowie der diesbezüglich erforderlichen Abwägung, die — soweit Ziele betroffen sind — abschließend zu erfolgen hat, mit dem Mittel des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung (bzw. Landschaftsschutzgebietsverordnung) vorzugreifen.“ (siehe Beschluss Seite 20)
Aus dem OVG-Beschluss geht für uns unmissverständlich hervor, dass, um bei der bisherigen Berücksichtigung der in Aufstellung befindlichen LSG-Verordnung als weiche Tabuzone zu bleiben, eine naturschutzfachlich stichhaltige und überzeugende Gebietsabgrenzung erforderlich ist, die
allein aus der Qualität des Landschaftsbildes und nicht aus der Zielsetzung, Windenergieanlagen zu verhindern hergeleitet werden muss. Wir werden uns zeitnah mit dem Kreis Dithmarschen und dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) zusammensetzen und gemeinsam die weiteren Verfahrensschritte besprechen.
Eine abschließende Bewertung des Beschlusses hinsichtlich der Konsequenzen für die weitere Windkraftplanung ist noch nicht möglich. Zunächst ändert sich an der Situation für die betroffenen Bereiche aber nichts: Ausnahmen können hier nach wie vor nicht zugelassen werden; etwaige Anträge zur Errichtung von WKA werden hinsichtlich einer Ausnahmeprüfung zurückgestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Tasch

Ministerium für Inneres,
ländliche Räume und Integration
des Landes Schleswig-Holstein
–  Landesplanung und ländliche Räume  –
IV 632
Düsternbrooker Weg 104
24105 Kiel
T       +49 431 988-1732
F       +49 431 988614-1732
ulrich.tasch@im.landsh.de

Mit Dank an Eike Ziehe aus Dithmarschen – BI BIND-SH!