Verfassungsschutz für Natur, Arten und Landschaft

Wichtiges juristisches Hintergrundwissen zu Art. 20a GG

Art. 20a Grundgesetz – vergessener Schutzbefehl der Verfassung für Natur- und Landschaftsschutz und für die Tiere

Rechtsanwalt Norbert Große Hündfeld aus NRW zeigt ein weiteres Defizit bei der Umsetzung des Grundgesetzes auf

Hilfreich für alle Mitstreiter!

 

Aus seinem Schreiben für das Bündnis VernunftWende NRW mit Stellungnahme ans Ministerium für Energie des Landes NRW – mit Dank an Norbert Große Hündfeld für die Erinnerung des Schutzbefehls im Grundgesetz unter Artikel 20a:

[box title=““ border_width=“3″ border_color=“#70ad00″ border_style=“solid“ icon=“exclamation“ icon_style=“border“ icon_shape=“box“ align=“justify“ text_color=“#000000″]„Mit meinem Vortrag möchte ich eine Änderung bewirken und dazu aufrufen, dass die Landesregierung vor die Aufgabe einer Wirksamkeitskontrolle gestellt und zu der Erkenntnis gebracht wird, dass sie eine realistische, an Art. 20 a GG orientierte Überprüfung des mit der Energiewende eingeschlagen Ausbauweges einleiten muss.
Die Bürgerinitiativen müssen es als Gebot der Stunde ansehen, gerade jetzt, wo Koalitionsverhandlungen für eine neue Bundesregierung bevorstehen, darauf zu drängen, dass die ökologische Grundannahme der Energiewende in Frage gestellt wird.
Hat sich die Annahme als richtig erwiesen, dass Klimaschutz Umweltschutz per se ist und nachteilige Folgen für die Schutzgüter der Verfassung hingenommen werden dürfen?
Und wenn die vielfach zu hörende Feststellung richtig ist, dass das Regelwerk „Null Klimaschutz“ bewirkt hat, ist es auch dann vor Art. 20 a GG verantwortbar, Subventionen dafür zu zahlen, dass Windkraftanlagen tagtäglich Schäden verursachen können? „

Wie der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) 2010 in seinem Sondergutachten „Wege zur 100% erneuerbarer Stromversorgung“ zutreffend festgestellt hat, folgt aus Art. 20 a GG „ein grundsätzliches Gesamtverschlechterungsverbot hinsichtlich der Umweltsituation zum Zeitpunkt der Schaffung der Norm“.
Aus dieser Erkenntnis leitet der Rat die Forderung ab, „dass der Gesetzgeber für die zukünftige Energieversorgung diejenige Option zu wählen hat, die den aus Art. 20 a GG fließenden Vorgaben des Nachhaltigkeits- und Vorsorgeprinzips am besten entspricht“.

Eine Option, die die Umweltsituation permanent verschlechtert und für den Klimaschutz nichts bewirkt, widerspricht den aus Art. 20 a GG fließenden Schutzvorgaben, das Festhalten an dieser Option darf nicht das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen und der Bemühungen zur „Änderung des Windenergieerlasses 2017“ sein!“
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Schreiben Sie die Koalitionäre unter Hinweis auf diese juristische Information und Beurteilung an!
Hier die Stellungnahme in Gänze:

[box title=““ border_width=“3″ border_color=“#70ad00″ border_style=“solid“ icon=“wrench“ icon_style=“border“ icon_shape=“circle“ align=“justify“ text_color=“#000000″]Auf Smartphones wird teilweise nur die erste Seite der PDF-Datei angezeigt. Entweder warten Sie einen Augenblick, ob die zweite Seite geladen wird, oder Sie speichern die PDF-Datei ab und rufen sie auf. Auf PCs besteht das Problem nicht.[/box]

Download der PDF-Datei: https://www.windwahn.com/wp-content/uploads/2017/10/17_10_2017_grosse_huendfeld.pdf

Art. 20a GG

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“

Art. 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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