Offizialdelikt? – Gesundheitliche Schäden durch Emissionen von Windkraftanlagen

Hans Ulrich Schroeder
Bundesverband Landschaftsschutz e.V. (BLS)
Regionalverband S-H von 1997

Eine Einschätzung

Offizialdelikt?

Gesundheitliche Schäden durch Emissionen von Windkraftanlagen.

Die rechtlich wie emotional unerträgliche Situation des „sich aus WKA-Klageverfahren rauskaufen könnens“ mittels Zahlung mehr oder weniger immenser Beträge an den/die Kläger durch Beklagte wird im Prinzip so lange praktiziert werden können, bis das BVG, oder der Gesetzgeber von sich aus, den Schutzes vor gesundheitlichen Schäden durch Niederfrequenten- und Infraschall von Windkraftanlagen ausdrücklich in den GG Art 2.2 mit einbezieht. s.auch unten.

(Das wäre sinngem. gleichermaßen erforderlich für GG Art 14, Recht auf Eigentum.)

Erst dann müßten Staatsanwälte und Gerichte allen entsprechenden Klagen mit dem Anfangsverdacht des Vorliegens von Offizialdelikten nachgehen.

Erst dann wären Filz und Kungelei eingedämmt. Erst dann gäbe es Urteile, irgendwann auch mit Rechtskraft, zum Schutze von Mensch, Natur und Landschaft.

Deshalb der hochnotwendige Duchbruch für die VERFASSUNGSBESCHWERDE.

GG Art 2.2 (Wikipedia auszugsweise):

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wiederholt mit Eingriffen in das Grundrecht zu beschäftigen, so z. B. hinsichtlich

Aber eben (bisher) nicht …

…. des Schutzes vor gesundheitlichen Schäden durch Niederfrequenten- und Infraschall von Windkraftanlagen. (vermutlich politisch nicht gewollt, da inoppotun für Ideologen und Profiteure. HUS)

23.10.17  

HUS
BLS-SH