Rechtsgutachten zur Rechtswidrigkeit Baden-Württembergischer Verwaltungsvorschriften

Die Bürgerinitiative Pro Naturraum im Schwarzwald führt in das Rechtsgutachten ein – mit Dank!!

11.09.2017

Ein aktuelles Gutachten der Kanzlei Caemmerer-Lenz, Karlsruhe, befasst sich mit einigen baden-württembergischen Verwaltungsvorschriften zu Ausnahmen vom Tötungsverbot nach Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, Wildtiere zu töten. Da insbesondere Greifvögel wie der Rotmilan beim Bau von Windkraftanlagen einer hohen Tötungsgefahr ausgesetzt werden, sah sich die Landesregierung von Baden-Württemberg mit dem Problem konfrontiert, dass viele Anlagen wegen Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht genehmigungsfähig sein könnten. Den Ausweg bot § 45 Abs. 7 BNatSchG, der unter anderem vorsieht, dass aus “zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses” Ausnahmen vom Tötungsverbot gemacht werden können. Aus Sicht der baden-württembergischen Landesregierung sind Windkraftanlagen selbstverständlich von überragendem öffentlichem Interesse – was sind schon ein paar hundert oder auch tausend Greifvögel gegen die grüne Utopie des ganz und gar “sauberen” Stroms. Um zu vermeiden, dass weniger idealistische Verwaltungsbeamte dies bei der Genehmigung von Windkraftanlagen nicht ganz so sehen und aufgrund des Tötungsverbots Genehmigungen nicht erteilen würden, erließ die Landesregierung Verwaltungsvorschriften, die den Beamten nahe legen, wie wichtig die Windkraft und wie unwichtig andere Belange dagegen sind. Solche Verwaltungsvorschriften sind der Windenergieerlass von 2012 und die “Hinweise zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen vom Tötungsverbot bei windenergieempfindlichen Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen” vom 01.07.2015. Mit diesen Vorschriften übt die Landesregierung Druck auf Verwaltungsbehörden dahingehend aus, dass möglichst viele Windkraftanlagen genehmigt werden. Dass dies gegen höherrangiges deutsches und europäisches Recht verstößt, beweist das Gutachten (lesen Sie hier), das die Rechtsanwälte Dr. Rico Faller und Julia Stein im Auftrag des Landesverbandes baden-württembergischer Bürgerinitiativen gegen Windkraftanlagen in Natur- und Kulturlandschaften e.V. erstellt haben.

In seinem Schreiben, das an Landratsämter, Regierungspräsidien und politische Funktionsträger übersandt wurde (lesen Sie hier) fordert der Landesverband baden-württembergischer Bürgerinitiativen gegen Windkraftanlagen das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz dazu auf, die betreffenden Erlasse für nicht anwendbar zu erklären und zu veranlassen, dass darauf beruhende Bescheide überprüft werden.

Lesenwert hierzu auch die Stellungnahme von Gegenwind Ettlingen.

Wenn das Staatsziel „Schutz der Tiere“ in den Hinweisen zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen nicht einmal erwähnt wird, ist etwas faul in Baden-Württemberg und allen anderen Bundesländern, die sich diese Praxis ebenfalls zur Regel machen…

Rechtsgutachten der RAe Dr. Rico Faller und Julia Stein aus der Kanzlei Caemmerer Lenz in Karlsruhe

https://gegenwindettlingen.files.wordpress.com/2017/09/gutachten-18-08-17.pdf

Nutzen Sie diese Hilfestellung, wenn Sie sich um den Schutz der Arten in Ihrer Region bemühen.
Mit Dank an Markus für diese wichtige Info!!