OVG NRW – 8 B 1245/16 – Abstände , Rotmilan, Schwarzstorch

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschl. v. 12.04.2017, Az.: 8 B 1245/16
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen; Artenschutzprüfung hinsichtlich des Schutzgutes „Tiere“ (hier: Rotmilan, Schwarzstorch)
Bibliografie

Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2017
Referenz: JurionRS 2017, 15879
Aktenzeichen: 8 B 1245/16
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2017:0412.8B1245.16.00

OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2017 – 8 B 1245/16

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine Aussetzung des Sofortvollzuges nach § 4a Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kommt nicht erst dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Klage in der Hauptsache begründet ist. Vielmehr können im Rahmen einer Gesamtabwägung begründete Zweifel ausreichen, die die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung in Frage stellen. Insbesondere bei komplexen und komplizierten Verfahren können sich offene Erfolgsaussichten auch ohne detaillierte Prüfungen ergeben.

  2. 2.

    Hinsichtlich des Schwarzstorchs ist für das Untersuchungsgebiet um den geplanten Standort einer Windenergieanlage bzw. für den gebotenen Mindestabstand ein Radius von 3.000 m sachgerecht. Ein Untersuchungsraum von lediglich 2.000 m ist dagegen unzureichend dimensioniert.

  3. 3.

    Die aktuelleren Abstandsempfehlungen der LAG-VSW, die bei der Vorprüfung zu berücksichtigen sind, sehen für den Rotmilan einen Mindestabstand von 1.500 m zwischen Brutplatz und Windenergieanlagen vor.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Oktober 2016 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des am 22. Dezember 2015 erhobenen Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner am 27. August 2015 erteilte Genehmigung wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 22.500,- € festgesetzt.

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