OVG Münster hebt Genehmigungen für 5 WEA auf

Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vernachlässigt
Abschaltzeiten für eine schützenswerte Art – hier Weisstorch – sind nicht automatisch auf eine andere – hier Rohrweihe – übertragbar

„Sowohl der NABU als auch die Nachbarn seien befugt, diesen Verfahrensfehler zu rügen. Die Belange des Artenschutzes gehörten grundsätzlich zum Prüfprogramm einer – hier nur erforderlichen – standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, unabhängig davon, ob das Gebiet um die Windenergieanlagen als (Vogel- oder Natur-) Schutzgebiet ausgewiesen sei.“

Der vorsitzende Richter erklärte zu Beginn der Verhandlung, dass die sehr umfangreichen und fundierten Eingaben von RA Mock zum Thema Schall, Infraschall und Körperschall erst zum Schluss behandelt werden sollen. Zunächst, so wörtlich, wolle er die einfachere Thematik, den Artenschutz, verhandeln.

Das Urteil basiert letztlich aber ausschliesslich auf Verfahrensfehlern zum Artenschutz. Es ging massgeblich um eine fehlende Funktionsraumanalyse.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass das Fledermausmonitoring unzulänglich ist, da die Aufzeichnungsgeräte, die in Gondelhöhe angebracht werden lediglich eine Reichweite von 50 Metern haben. Damit kann kein ausreichender Schutz gewährleistet, bzw. keine ausreichende Prognose bezüglich der Abschaltzeiten abgegeben werden.

Das Thema Schall, Infraschall, Körperschall blieb in der Verhandlung unbeachtet, da nach Aussage des Richters ein Verfahrensfehler reiche, um die Betriebsgenehmigung zu wiederrufen.
Es wurde offensichtlich, dass das heiße Eisen „Belastung der klagenden Windkraft-Nachbarn durch WEA-Schall“ nicht behandelt werden sollte.
Mit Dank an Achim für die Info!

Erfolg für die Kläger und ihre Vertreter – Aussichten für unsere BVerfG-Beschwerde

Wieder fällt ein OVG-Urteil zugunsten der Kläger (vier private Anwohner und der NABU) und versperrt uns somit erneut
den Weg zum Bundesverfassungsgericht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Es bleibt abzuwarten, ob in den folgenden vier Wochen eine solche Beschwerde durch die Vertretung der beklagten Windkraftbetreiber eingereicht wird, oder ob andere Wege beschritten werden sollen, den millionenschweren Verlust durch fünf ausser Betrieb gesetzte WEA zu vermeiden.
Für Informationen zum weiteren Vorgehen werden wir sorgen.

Die Argumentation des Gerichts zum Artenschutz ist auch in diesem Urteil hilfreich für alle Einwendungen! Nutzen Sie diese!
JR

Justiz online – Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Genehmigungen für Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf aufgehoben

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom heutigen Tag die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf (Gemarkung Getmold und Schröttinghausen) aufgehoben. Er hat damit die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Minden abgeändert. Dieses hatte die Klagen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und von vier Nachbarn im März 2015 abgewiesen. Die streitbefangenen Windenergieanlagen wurden bereits errichtet und sind zeitweise in Betrieb.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des 8. Senats ausgeführt, dass die angefochtenen Genehmigungsbescheide rechtswidrig seien, weil sie verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen seien. Die sog. Vorprüfung des Einzelfalls sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich sei. Vor allem sei die dort getroffene Feststellung nicht nachvollziehbar, das signifikant erhöhte Risiko, dass die an den Leverner Teichen brütenden Rohrweihen mit den Anlagen kollidierten, sei offensichtlich ausgeschlossen, weil bereits zum Schutz der Weißstörche konkrete Abschaltzeiten angeordnet seien. Dies sei deshalb nicht ausreichend, weil die Anlagen nur dann abgeschaltet würden, wenn die in der Nähe der Anlagen gelegenen Storchenhorste im Frühjahr jeweils tatsächlich besetzt würden. Sei dies nicht der Fall, entfalle auch der mit der Abschaltung verbundene (mittelbare) Schutz für die Rohrweihen. Sowohl der NABU als auch die Nachbarn seien befugt, diesen Verfahrensfehler zu rügen. Die Belange des Artenschutzes gehörten grundsätzlich zum Prüfprogramm einer – hier nur erforderlichen – standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, unabhängig davon, ob das Gebiet um die Windenergieanlagen als (Vogel- oder Natur-) Schutzgebiet ausgewiesen sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 8 A 870/15, 8 A 972/16, 8 A 973/15, 8 A 974/15 und 8 A 975/15 (I. Instanz: VG Minden 11 K 3060/13, 11 K 3059/13, 11 K 30161/13, 11 K 3062/13 und 11 K 3063/13)

Mitteilung auch in der Neuen Westfälischen
Mit Dank an Herrn Pörtner für die Info!
http://www.nw.de/lokal/kreis_minden_luebbecke/pr_oldendorf/pr_oldendorf/21785893_Gericht-stoppt-Pr.-Oldendorfer-Windraeder.html