Fehlende UVP – VG Stuttgart urteilt zugunsten des Rotmilans

Mit Kommentar der Antragsteller NABU und LNV
Quelle: juris

Stopp für Windrad wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung

Rotmilan
(c) https://www.landschaft-artenschutz.de/

Das VG Stuttgart hat entschieden, dass eine bereits fertiggestellte Windenergieanlage wegen möglichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (Gefährdung des Rotmilans) derzeit nicht betrieben werden darf.
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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel an der erteilten Genehmigung, da aller Voraussicht nach umweltrechtliche Vorschriften verletzt sind. Das Landratsamt habe zwar eine allgemeine Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von der geplanten Windenergieanlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehe und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis begegne jedoch erheblichen Bedenken. Denn in Bezug auf den Rotmilan könne ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage ORL6 nicht ausgeschlossen werden. Da nach der allgemeinen Vorprüfung unklar geblieben sei, ob und mit welcher Gewissheit mit dem Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen sei, müsse im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
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Gericht/Institution: VG Stuttgart
Erscheinungsdatum: 22.03.2017
Entscheidungsdatum: 15.03.2017
Aktenzeichen: 13 K 9193/16

Zumeldung von NABU und LNV Baden-Württemberg zur dpa-Meldung „Rotmilan stoppt Windrad – Eilantrag von Naturschützern erfolgreich“

22.3.2017

NABU und LNV: Gerichtsentscheid mit Signalwirkung

Stuttgart – Zur heutigen Verkündung des Verwaltungsgerichts Stuttgarts zur Entscheidung vom 15. März sehen sich die beiden klagenden Naturschutzverbände NABU und LNV bestätigt: „Das Gericht bestätigt unsere Auffassung, dass dieses Windrad von der Genehmigungsbehörde so nicht hätte genehmigt werden dürfen und es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte“, sagen die beiden Vorsitzenden Johannes Enssle (NABU) und Gerhard Bronner (LNV). Das Gericht hat entschieden, dass die Anlage in Braunsbach derzeit nicht betrieben werden darf. „Dieser Gerichtsentscheid hat Signalwirkung für ähnliche Infrastrukturprojekte im Land.“

Die Natur- und Umweltschutzverbände fordern, dass bei Infrastrukturprojekten wie Windenergieanlagen grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss, wenn negative Umweltauswirkungen nicht auszuschließen sind. „Wir unterstützen die Energiewende und den Ausbau der Windkraft. Aber die gesetzlichen Naturschutzvorgaben müssen strikt eingehalten werden“, stellt Bronner klar.

NABU und LNV hatten bereits vor knapp einem Jahr und damit vor dem Bau der Anlage Widerspruch eingelegt, auf den die Behörden jedoch nicht reagiert und den Bau zugelassen hatten. „Weil die Mühlen der Verwaltung zu langsam mahlen, muss die nun bereits gebaute Windmühle still stehen. Das ist tragisch. Und es zeigt uns, dass beim Artenschutz sauber gearbeitet werden muss“, betont Enssle. Wie es mit der Anlage weitergeht, ist noch unklar.

Hintergrund:
LNV und NABU Baden-Württemberg haben Mitte Dezember 2016 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht, um die Genehmigung für die Inbetriebnahme eines bereits errichteten Windrades in Braunsbach im Kreis Schwäbisch Hall auszusetzen. Grund dafür ist, dass die Anlage mitten in den Brutrevieren von vier streng geschützten, windkraftsensiblen Greifvogelarten steht – unter anderem in einem Dichtezentrum des Rotmilans, wo besonders viele dieser Vögel brüten. Weitere Informationen: www.NABU-BW.de/news/2017/januar/21879.html

Mit Dank an Gerti!