Aktuelles Urteil: VGH München fordert strikte Einhaltung der saP zur Vogelbeobachtung

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Erfolgreiche Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlage – Windkrafterlass Bayern

VGH München, Urteil v. 30.06.2017 – 22 B 15.2365

Ein Urteil, das Strahlwirkung für alle klagenden Artenschützer hat, ob in Verbänden oder privat (siehe auch: Aarhus-Konvention und Umwelt-Rechtsbehelfgesetz)! Nutzen Sie für Ihre Klage und Argumentation auch bundesweit dieses neue Urteil!

Mit dickem Dankeschön an Dr. Dieter Wahl für die Info und seine folgenden Hintergrundinformationen und Empfehlungen:

Leitsätze:
  1. Wird ein Verwaltungsakt später geändert oder ergänzt, so kommt es zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt, in dem der Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheid ergangen ist, nur dann, wenn hierin der Sache nach ein Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts liegt. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Der Windkrafterlass Bayern 2011 verpflichtet als Verwaltungsvorschrift die den erlassenden Behörden nachgeordneten Stellen grundsätzlich dazu, ein ihnen eingeräumtes Ermessen sowie von Rechts wegen eröffnete Beurteilungsspielräume so auszuüben, wie dies von vorgesetzter Seite festgelegt wurde. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Bei einem Abweichen von den Aussagen des Windkrafterlasses Bayern 2011 muss gewährleistet sein, dass an ihrer Stelle eine Vorgehensweise gewählt wird, die in gleicher Weise die Gewinnung sachrichtiger Ergebnisse erwarten lässt. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)
  4. Eine durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 1 UVPG deckt eine lediglich gebotene standortbezogene Vorprüfung nach § 3c S. 2 UVPG vollumfänglich mit ab. (Rn. 107) (redaktioneller Leitsatz)

[…]

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-118814?hl=true

Ein Kommentar

  1. In den Eingangssätzen der Kommentierung wird von einer Strahlwirkung auch für „private“ Artenschützer gesprochen.
    Das VG Würzburg hat aktuell unsere Klage abgewiesen mit der Begründung, dass „subjektive Rechte“ nicht verletzt sind. Berufungsverfahren läuft noch.
    Fehlerhafte saP (Vorprüfung im Einzelfall nicht nachvollziehbar) hatten in 2014
    zu einem Baustopp geführt.
    Die Ermittlungsdefizite sind offenkundig und gerichtlich bestätigt, betreffen lt. VG allerdings nur „materielles Umweltrecht“.
    Woher kommt die Aussage, dass dieses Urteil des VGH auch für die „privaten“ Artenschützer eine Strahlwirkung besitzt ?
    Über eine Beantwortung dieser wichtigen Frage freue ich mich.

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